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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 5. Deutsches und fremdes Recht.

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II. Unmittelbare Geltung des römischen Rechts.Wird so der Begriff des deutschen Privatrechts durch den Gegensatzzu dem in Deutschland geltenden römischen Rechte bestimmt, sohängt seine praktische Bedeutung wesentlich von dem Umfange ab,in welchem römisches Recht in Deutschland unmittelbar oder mittelbaranzuwenden ist.

Das römische Recht hat unbestritten eine unmittelbareGeltung in denjenigen deutschen Ländern, in denen diese seineGeltung nicht gesetzlich wieder abgeschafft ist. Doch hat seinepraktische Anwendbarkeit drei Schranken B .

1. Das römische Recht gilt nur, insoweit es rezipirtist. Seiner Rezeption liegt die gesetzliche Fassung zu Grunde, diees im Corpus juris civilis empfangen hat. Allein abgesehen davon,dafs von vornherein alle nicht glossirten Stellen desselben von derAnwendung bei uns ausgeschlossen sind 6 , hat die Sammlung Justiniansauch im Uebrigen in Deutschland keineswegs die Kraft eines Gesetz-buchs. Vielmehr beruht die Geltung des Corpus juris als gemeinesRecht auf deutschem Gewohnheitsrecht und erstreckt sich daher nurauf diejenigen Bestandtheile, die auf Grund der Ueberzeugung vonihrer Anwendbarkeit in die deutsche Uebung Eingang gefunden haben.Mithin ist vor jeder Anwendung eines Satzes des Corpus juris dieVorfrage zu stellen, ob er rezipirt ist. Die Antwort ergiebt sich meistaus der Notorietät. In Zweifelfällen aber mufs sie durch Forschunggefunden werden. Eine Vermuthung für die Rezeption und gegen denFortbestand des einheimischen Rechts besteht nicht.

In früherer Zeit herrschte fast allgemein die entgegengesetzteAnsicht, dafs das Corpus juris im Ganzen (in complexu) rezipirt sei,

andrerseits bei der Besitzergreifung an neu gebildetem Recht früher auf dem Platzist. Um so entschiedener mufs das deutsche Privatrecht, wenn es seine Eben-bürtigkeit wahren will, das ihm gebührende Feld behaupten. Man denke nur andie zu Gunsten des Pandektenrechts der Zukunft bereits mehrfach laut gewordenenAnnexionsgelüste, wie sie z. B. E. I. Bekker, System und Sprache des Entw.eines bürgerl. Gesetzbuchs f. das Deutsche Reich, Berlin u. Leipzig 1888 (BeiträgeH. 2) S. 6 ausspricht! Sehr weit in der Annexion geht auch Regelsberger,Pand. § 2 und in der Ausführung.

B Von selbst versteht es sich überdies, dafs römisches Recht niemals aufRechtsverhältnisse angewandt werden kann, die vor der Rezeption entstanden sind;R.Ger. bei Seuff. XXXVIII Nr. .362 (Nichtanwendbarkeit auf Eigenthumserwerban Vorstrand und Meer seitens der Stadt Stralsund durch Verträge v. 1314 u. 1321).

6 Landsberg, Ueber die Entstehung der Regel quicquid non agnoscit glossanec agnoscit forum, Bonn 1880; Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissen-schaft II 19 ff.