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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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36 Zweites Kapitel. Begriff und Bedeutung des deutschen Privatrechts.

ein Hinweis auf derartige Erstreckungen der römischen Gedanken-welt nahe.

2. In das deutsche Privatrecht gehören ferner grundsätzliche Ab-wandlungen römischer Rechtsinstitute durch erhaltene oder wieder-belebte germanische Rechtsgedanken. Solche Abwandlungen begegnenvor Allem bei zahlreichen Rechtsinstituten, welche auch dem älterendeutschen Recht bekannt waren, nach der Rezeption jedoch aufrömischrechtliche Grundlage gestellt wurden (z. B. bei dem Eigen-thum, den meisten Verträgen, der Altersvormundschaft). Sie begegnenaber auch bei solchen römischen Rechtsinstituten, welche ein heimischesRechtsinstitut der Form nach ganz verdrängt, inhaltlich jedoch in sichaufgenommen haben (wie der Besitz die Gewere, die Servitut mancheseigenartige dingliche Recht, die väterliche Gewalt die väterliche Munt).Und sie begegnen endlich sogar bei manchen dem nationalen Rechtevöllig unbekannten römischen Rechtsinstituten, die sich bei uns nurin wesentlich veränderter Gestalt eingebürgert haben (z. B. Testament,Adoption, Dotalrecht). Dafs alle diese modernen Abwandlungen desrömischen Rechtes auch das Pandektenrecht nicht unbeachtet lassenkann, liegt auf der Hand.

3. In das deutsche Privatrecht gehören nicht die römischenRechtsinstitute als solche, mögen sie nun im Wesentlichen unverändertrezipirt sein (wie superficies, operis novi nuntiatio, restitutio inintegrum) oder, wie dies bei den meisten der Fall ist, grundsätzlicheAbwandlungen erfahren haben. In das deutsche Privatrecht gehörenaber auch nicht diejenigen Abwandlungen des reinen römischenRechts, welche entweder unwesentlicher Art sind oder auf der Fort-bildung römischer Rechtsgedanken ohne ersichtlichen Einflufs eigen-thtimlicher germanischer Rechtsgedanken beruhen. Darum fällt nament-lich der gröfste Theil der allgemeinen Normen über Erwerb, Verlustund Schutz der Rechte und die Hauptmasse des Obligationenrechtstrotz aller Fortbildung, die das Justinianische Recht erfahren hat,ausschliefslich dem. Pandektenrechte anheim.

Vorstehende Regeln ergeben nicht nur keine haarscharfe begriff-liche Grenzlinie, sondern lassen auch bei ihrer Anwendung dem Gut-dünken einen weiten Spielraum. In Folge hiervon werden vieleGegenstände sowohl im Pandektenrecht wie im deutschen Privatrechtbehandelt i .

4 Hier, wie unter Behörden, ist der positive Kompetenzkonflikt häufiger alsder negative. Das Pandektenrecht ist dabei in der günstigeren Lage, weil es einer-seits von den Zeiten des usus modernus her den älteren Besitzstand für sich hat