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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 5. Deutsches und fremdes Recht.

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Vor Allem aber folgt hieraus, dafs an sich Handelsrecht, Seerechtund Wechselrecht Bestandtheile des deutschen Privatrechts sind 2 .Denn wie hoch man auch auf diesen Gebieten die Einwirkung desEechtes der romanischen Völker auf das deutsche Becht veranschlagenmag, so sind doch eben auch bei diesen Völkern die treibenden Ge-danken, denen die Ausprägung neuer und eigenartiger Gebilde ver-dankt wird, aus germanischer Wurzel entsprossen 3 .

c. Sie gehören ihm an, mögen sie nun (wie eigenmächtigePfändung, Jagdrecht, Gewerkschaft) im Wesentlichen vom römischenRecht nicht berührt oder (wie ihre überwiegende Mehrzahl) vomrömischen Recht umgebildet sein. Im zweiten Falle nicht nur dann,wenn (wie bei Näherrechten, Verträgen zu Gunsten Dritter, Anerben-recht) einzelne römischrechtliche Elemente eingedrungen sind, sondernauch dann, wenn (wie bei Erbverträgen, Familienfideikommissen,moderner Hypothek) das einheimische Institut durchaus in ein römischesRechtsgewand gekleidet ist. Doch liegt auch dem Pandektenrechte

2 Als solche sind sie auch von den Bearbeitern des deutschen Privatrechtsstets behandelt worden. Nur aus äufseren Gründen werden sie neuerdings öfterausgeschieden. So auch in der vorliegenden Arbeit; vgl. unten § 13.

3 Die Geschichte des Handelsrechts bei den romanischen Völkern hat einevortreffliche zusammenfassende Behandlung gefunden in dem grofsen Werke vonGoldschmidt, Universalgeschichte des Handelsrechts, 1. Lief., Stuttgart 1891(3. Aufl. des Handbuchs des Handelsrechts I. 1, 1). Goldschmidt sucht freilichfast überall römischrechtliche Anknüpfungspunkte zu ermitteln. Auch abgesehendavon aber, dafs er vielfach nur sehr unsichere Spuren nachzuweisen vermag,überschätzt er die Bedeutung solcher dünnen Verbindungsfäden. Meist handeltes sich nur um Bruchstücke des zertrümmerten Alterthums, die das Mittelaltereinem von ihm in eignem Geiste errichteten Neubau eingefügt hat, wie antikeSäulenfragmente seinen Domen. Ein Blick auf unser heutiges deutsches Handels-recht zeigt, dafs gerade sein eigenster Besitz, den es vor dem Civilrecht voraushat, überwiegend aus germanischer Quelle geschöpft ist. So das Prinzip des berufs-ständischen Sonderrechtes überhaupt und der Art seiner Fortbildung und Hand-habung. So das Personenrecht der Kaufleute; die Firma; die Marke; die Handels-register; die Handelsbücher; das Recht der Handlungsgehülfen; die Prokura. Sodas gesammte Handelsgesellschaftsrecht. So die objektive Einheit des Geschäfts-vermögens; die Werthpapiere; die Beschränkungen der Fahrnifsldage; das kauf-männische Pfandrecht. So aber auch im Handelsobligationenrecht, das dem römi-schen Recht am meisten verdankt, eine Fülle besonderer Grundsätze und eineAnzahl neuer Vertragsarten, insbesondere das ganze Versicherungsrecht. Nichtanders liegt die Sache im Seerecht. Und schliefslich bestand ja fast durchwegdie Einwirkung des romanischen Handelsrechts nur in der Umbildung von Instituten,die auch in Deutschland bereits aus einheimischen Keimen in ähnlicher Form ent-wickelt worden waren.

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