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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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34 Zweites Kapitel. Begriff und Bedeutung des deutschen Privatrechts.

rechtlichen Quelle neben dem römischen Recht erhalten geblieben war,auch gegenüber dem wiedererstandenen deutschen Privatrecht. SeitEichhorns Vorgang aber wird allgemein das Lehnrecht als Bestand-theil des deutschen Privatrechts betrachtet 1 . Mithin ist auch dieFrage nach dem Verhältnii's zwischen langobardischem und deutschemRecht für das deutsche Privatrecht nicht mehr eine äufsere, sonderneine innere Grenzfrage.

Dagegen steht das römische Recht innerhalb des geltendenPrivatrechts dem einheimischen Recht als ein gewaltiger Bau ge-schlossen gegenüber. Somit ist die Abgrenzung gegen das heutigerömische Frivatrecht, das den Inhalt derPandekten bildet, für dieBegriffsbestimmung des deutschen Privatrechts von entscheidender Be-deutung. Diese Abgrenzung wird dadurch erschwert, dafs einheimischesund fremdes Recht vielfach innig verschmolzen sind. Im Allgemeinensind dabei folgende Gesichtspunkte mafsgebend:

1. Dem deutschen Privatrecht gehören alle dem römischen Rechtganz unbekannten Rechtsinstitute an, die aus germanischen Rechts-keimen in Deutschland erwachsen sind.

a. Sie gehören ihm an, mögen sie nun (wie Reallasten, ehelicheGütergemeinschaft, Bergrecht) aus dem Mittelalter stammen oder (wieUrheberrecht, Erfinderrecht, Verlags vertrag) erst nach der Rezeptiongeboren sein.

b. Sie gehören ihm an, mögen sie nun (wie Einkindschaft,Sonderrechte des hohen Adels, Interiniswirthschaft) ausschlielslich inDeutschland ausgebildet oder (wie ihre weit überwiegende Masse) alseuropäisches Gemeingut zugleich in anderen Ländern entwickelt sein.Im zweiten Falle nicht nur dann, wenn (wie im Immobiliarsachen-recht, Familiengüterrecht, Genossenschaftsrecht) die Rechtsbildung inDeutschland sich im Wesentlichen selbständig vollzogen hat, sondernauch dann, wenn (wie im internationalen Privatrecht, dem Verschollen-heitsrecht, dem Recht der Werthpapiere) das verwandte ausländischeRecht von Italien oder Frankreich her einen starken oder über-wiegenden Einfiufs auf die moderne deutsche Rechtsgestaltung aus-geübt hat. Hierin liegt auch die Rechtfertigung für die schon er-wähnte Wiedereinfügung des Lehnrechts in das deutsche Privatrecht.

1 Eichhorn begründet schon in der Vorrede seinerEinleitung in das deutschePrivatrecht mit Einschlufs des Lehnrechts (Göttingen 1823) diese Einverleibung.Von den späteren Bearbeitern des deutschen Privatrechts haben nur Mittermaier,Maurenbrecher, Bluntschli und Walter das Lehnrecht ausgeschlossen.Vergeblich widersprach Dieck, Z. f. D.B. III 160162 derVerbindung des Lehn-rechts mit dem deutschen Privatrecht zu einem systematischen Ganzen.