§ 5. Deutsches und fremdes Recht.
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dem Privatrecht auch dann vollständig auszuschliefsen, wenn in neben-sächlicher Weise Privatrecht aus ihnen entspriefst. Daher ist z. B.,obschon der richtigen Meinung nach die vermögensrechtliche Seitedes Beamtenverhältnisses privatrechtliche Natur hat u , doch die Ver-weisung auch dieses Stückes des Beamtenrechts in das Staatsrechtangemessen.
§ 5. Deutsches und fremdes Recht.
I. Begriffliches. Deutsches Privatrecht im technischen Wort-sinne ist nicht alles in Deutschland geltende Privatrecht, sondern nurdas in Deutschland geltende Privatrecht deutscher Herkunft.Ihm steht gegenüber das in Deutschland aufgenommene fremdePrivatrecht.
Dabei handelt es sich indefs heute in der Hauptsache nur umden Gegensatz zwischen deutschem und römischem Recht.
Das kanonische Recht greift in das Privatrecht nur noch aneinzelnen Punkten ein. Da es in diesen Bestimmungen keine selbst-ständigen Rechtsinstitute, sondern Abwandlungen römischer oderdeutscher Rechtsinstitute darbietet, so ist davon tlieils im römischenRecht (z. B. hei der Verjährung), tlieils im deutschen Recht (z. B.bei den Reallasten) zu sprechen. Eine Ausnahme bildet das persön-liche Eherecht, das zwar heute auch im gemeinen Rechte nur nochzum Theil unmittelbar vom kanonischen Recht beherrscht wird, jedochin seinem ganzen Umfange auf der vom kanonischen Recht ge-schaffenen Grundlage ruht und sich dem tieferen Verständnifs nichtohne stetes Zurückgehen auf die kirchlichen Quellen erschliefst. Darumwird, soweit die Scheidung des geltenden Privatrechts nach seinerHerkunft durchgeführt wird, das „Eherecht“ trotz seiner vollkommenenVerweltlichung noch immer im Kirchenrecht oder doch als ein an dasKirchenrecht angelehntes besonderes Rechtsgebiet behandelt.
Das langobardisehe Recht, dessen einst so grofse praktischeBedeutung mit der fortschreitenden Auflösung des Lehnsverbandes stetigabgenommen hat, ist zusammen mit den Trümmern des Lelmrechtsdem deutschen Privatrecht einverleibt worden. Lange Zeit hindurchwahrte freilich das Lehnrecht die Selbständigkeit, die ihm nach derRezeption gerade in Folge der Erhebung der libri feudorum zur gemein-
u Erk. des R.Ger. XI Nr. 66 S. 295, XII Nr. 16 S. 72, XVIII Nr. 36,XIX Nr. 67 S. 349. Vgl. Gierke, Genossenschaftstheorie S. 195 Anm. 1.
Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 3