.dSt*.
32 Zweites Kapitel. Begriff und Bedeutung des deutschen Privatrechts.
Gesetzgeber die Regel, nach welcher diese innere Beschaffenheit fürdie Ordnung der Rechtsschutzmittel mafsgebend sein soll, beliebigdurchbrechen kann und mitunter durchbrochen hat. Es giebt daherPrivatrecht, das nur nach Art des öffentlichen Rechts geschützt ist 11 ,und öffentliches Recht, das nur im Civilprozei's durchgesetzt werdenkann 12 . Somit läfst unser positives Recht hier eine Fülle von Fragenungelöst. Auf viele dieser Fragen aber ist an sich eine doppelteAntwort möglich, wie ja schon die Rechtssätze, welche die Grenz-bestimmung selbst enthalten, eigentlich jedem der beiden Gebiete an-gehören 13 .
Wäre indefs auch eine glatte Scheidung denkbar, so wäre siedoch in der Darstellung nicht durchführbar. Zahlreiche Rechtsinstituteverweben Privatrecht und öffentliches Recht in ein Ganzes, mag diesnun Nachwirkung der alten Vermischung oder Wirkung der modernenVerbindung sein. Gehören sie mit einem bedeutenden Theil ihresWesens jedem Gebiete an, wie etwa das Ständerecht, Gemeinderechtoder Gewerberecht, so sind sie in ihre Elemente zu zerlegen. Dochbleibt daun bei der Behandlung ihrer privatrechtlichen Bestandtheileder Hinblick auf die öffentlichrechtliche Seite unerläfslich. Dagegenwerden Rechtsinstitute, die überwiegend in dem einen oder andernGebiete wurzeln, zweckmäfsiger Weise ganz ihrem Ileimathsgebieteeingeordnet. Darum sind bei der Darstellung der Privatrechtsinstitutezugleich diejenigen Sätze des öffentlichen Rechts aufzunehmen, welcheentweder staatliche Einrichtungen im Dienste des Privatrechts (z. B.öffentliche Bücher oder Register) begründen oder das Privatrechtdurch staatliche Machtmittel (z. B. Abtretungs- oder Vereinigungs-zwang) beschränken. So wird in der Lehre vom Grundeigenthum dasGrundbuchwesen und die Enteignung, im Vormundschaftsrecht dieObervormundschaft, im Wasserrecht das Deichrecht nicht übergangenwerden dürfen. Umgekehrt sind Institute des öffentlichen Rechts ans
11 So nach Reicbsrecht die Ansprüche auf Unfallentschädigung (Reichsgesetzv. 22. JuK 1884 § 62—63) und Inve'iditäts- oder Altersrente (Reichsgesetz v. 22. Juli1889 § 75—85) oder das Recht des Furuders auf ein Patent tReichsgesetz v. 7. April1891 § 13 u. 27); nach preußischem Recht der Anspruch auf Wildsclradeners-rtz(Ges. v. 11. Juli 1891). Andere Fälle bei Wach a. a. 0. S. 111 Aura. 84.
12 So nach Reichsrecht der Anspruch des Reichs oder eines Einzelstaatr aufEntziehung des Rechts zur Ausgabe von Banknoten (Reichsgesetz v. 14. März 1875§ 49 Z. 4 u. § 50); nach preufs. Recht mindestens einzelne der im Ges. v. 24. Mai1861, betr. die Erweiterung des Rechtswegs dem Civilprozefs überwiesenen Rechts-verhältnisse. Andere Beispiele bei Wach a. a. 0. S. 112 Arm. 85.
13 Gierke, Genossenschaftstheorie S. 179Anm.2. Vgl. auch Ilänel a. a. 0.S. 162—163.