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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 4. Privatrecht und öffentliches Recht.

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bringen. Immerhin wäre selbst dann, da er eine Fülle von Privat-recht dem besonderen Reichs- und Landesrecht überweist und nament-lich die Berührung der an das öffentliche Recht anstofsenden Gebieteängstlich vermeidet, die soziale Prägung unseres Privatrechts im Ganzennicht verloren.

III. Abgrenzung. Wie aus dem Bisherigen folgt, ist die Ab-grenzung des heutigen deutschen Privatrechts gegen das öffentliche Rechtmit grofsen Schwierigkeiten verbunden. Die Grenzlinie zwischen beidenim Leben in einander greifenden Reichen wird im Einzelnen durch reinpositive Bestimmungen gezogen. Diese aber weichen nicht nur in den ver-schiedenen Ländern stark von einander ab, sondern sind auch vielfachlückenhaft und unsicher. Einen gewissen Anhalt gewährt die Ordnungder Gerichtszuständigkeit. Denn grundsätzlich decken sich die aufden Weg des, Civilprozesses verwiesenenbürgerlichen Rechtsstreitig-keiten mit den Streitfällen des Privatrechts, während Streitfälle desöffentlichen Rechts im Wege der Verwaltungsrechtsprechung oder einesanderen nicht civilprozessualen Verfahrens erledigt werden. Alleinimmer handelt es sich hierbei nur um ein weder überall vorhandenesnoch unbedingt sicheres Anzeichen 9 . Da das Reichsgesetz den Begriffderbürgerlichen Rechtsstreitigkeit nicht allgemein bestimmt undbegrenzt, werden die Grenzen der Civilgericbtsbarkeit durch reichs-gesetzliche Einzelbestimmungen und in Ermangelung solcher durchdas Landesrecht festgestellt. Vielfach aber fehlt es an einer ausdrück-lichen derartigen Feststellung, so dafs nun umgekehrt, um über dieZulässigkeit oder Unzulässigkeit des Civilprozesses zu entscheiden, dieFrage nach der privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Natur derRechtssätze zuvörderst beantwortet und somit auf deren inneren Gehaltzurückgegangen werden mufs 10 . Andrerseits ist, wo durch positivenRechtssatz für Streitsachen gewisser Art der ^Rechtsweg eröffnetoder verschlossen wird, keineswegs immer hieraus ein Schlufs auf diematerielle Beschaffenheit der Rechtsverhältnisse gestattet, da der

9 Ausschliefslicli in der Verfolgbarkeit auf dem AVege des Civilprozesses er-blickt Thon a. a. 0. S. 131 das Wesen derPrivatrechte. Indefs abgesehendavon, dafs es unzulässig ist, den Unterschied zwischen Privatrecht und öffent-lichem Recht lediglich in das subjektive Recht zu verlegen, kann die Gewährungdieses oder jenes Rechtsschutzmittels den materiellen Gehalt eines Rechtes stetsnur bezeugen, nicht hervorbringen. Vgl. Dernburg, Pand. I § 21 Anm. 4; AA acha. a. 0. § 83; Hänel a. a. 0. S. 163; Jellinek a. a. 0. S. 57; auch R.Ger.XXXII Nr. 86.

10 Dies geschieht daher in zahlreichen Erkenntnissen des Reichsgerichts; vgl.z. B. Erk. v. 16. Dez. 1885 XV Nr. 11 S. 40 u. 44, 22. Sept. 1888 XXII Nr. 58,8. Fehr. 1890 XXV Nr. 69.