30 Zweites Kapitel. Begriff und Bedeutung des deutschen Privatrechts.
vom Individuum und seiner Freiheit aus und erkennen den Einzelnenals Selbstzweck, die freie Willensthat als Gestaltgeberin und die Be-fugnifs als Eigenmacht an. Allein mit dem Trugbild eines rein indi-vidualistischen Privatrechts haben wir grundsätzlich gebrochen. I)asich Einzelleben und Gemeinleben zuletzt in der unzerreifsbaren Ein-heit desselben Menschendaseins abspielen, sieht unser Privatrecht auchda, wo es sich als Mittel für das Individuum darbietet, doch niemalsvöllig von dessen Gliedstellung in der Gesellschaft ab. Die Freiheit,die es verbürgt, ist nicht Willkür, sondern sittlich gebundene Freiheit,wie sie mit dem Wohle des Ganzen bestehen kann. An den Lebens-interessen der Gemeinschaft findet die Gestaltungsmacht, die denEinzelwillen in Vertrags- und Verfügungsfreiheit eingeräumt ist, festeSchranken, deren Ausbau gerade vom neuesten Recht mit verstärkterEnergie unternommen wird. So tief auch die römische Vorstellungder einseitigen und schrankenlosen Befugnifs eingedrungen ist, brichtdoch immer wieder die germanische Anschauung durch, dafs auch imPrivatrecht zuletzt keine Befugnifs ohne Pflicht bestehen kann undjede Befugnifs in ihrer Bestimmung zugleich ihre Schranke hat. Darumscheint uns auch mit dem Recht des freiesten Gebrauches nicht dasRecht des Mifsbrauches zum Schaden Anderer verliehen zu sein.Und darum mufs selbst das stärkste Recht des Einzelnen, wo dasWohl des Ganzen es erheischt, dem höheren Recht der Gesammtheitweichen. Unser Privatrecht geht aber weiter: es pafst nicht blös dieIndividualbereiche dem Bedürfnis der Gemeinschaft an, sondern esnimmt in seinen eignen Schofs den Gedanken der organischen Ge-meinschaft auf, um ihn in Familien-, Gesellschafts- und Genossen-schaftsrecht aufsteigend zu verwirklichen; es entfaltet zur Ergänzungund Berichtigung seines Individualrechts ein umfassendes Sozialrechtund führt dasselbe an unzähligen Punkten bis an die Grenze desöffentlichen Rechts heran. So durchweht in der That unser modernesPrivatrecht ein stetig anschwellender sozialer Hauch. Und alle Zeichender Zeit deuten darauf hin, dafs das Privatrecht in Zukunft, wennes sich überhaupt behaupten will, seinen sozialen Beruf noch ungleichtiefer zu erfassen haben wird 8 . Der Entwurf eines bürgerlichenGesetzbuches freilich würde, wenn sein durchaus individualistisch an-gelegtes Recht ins Leben träte, einen verhängnifsvollen Rückschlag
8 Gierke, Die soziale Aufgabe des Privatreclits, Berlin 1889. Vgl. auchA. Menger, Das bürgerliche Recht uud die besitzlosen Volksklassen, Tübingen1890; E. Ehrlich, Die soziale Frage im Privatrecht, Juristische Blätter, Jalirg.1892, Nr. 9—12.