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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 4. Privatrecht und öffentliches Rechr

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Gerichtsbarkeiten, Aemter, Gewerbebefugnisse u. s. w. als Vermögens-Stücke besessen, vererbt, veräufsert, verpfändet, getbeilt wurden. Soergofs sich auch durch die Ordnung des Gemeinlebens alle Kraft undFülle der Rechtsidee. Allein unentwickelt und machtlos blieb dieStaatsidee. Denn diese Verstrickung in Individualrecht hemmte dieAusbildung der souveränen Gesammtpersönlichkeit.

3. Moderne. Im Laufe der Zeit ist mit der Befreiung desIndividuums und mit der Erhöhung des Staats auch bei uns die be-griffliche Sonderung von Privatrecht und öffentlichem Recht durch-geführt worden. In den mittelalterlichen Städten vorbereitet 8 , jedochnicht ohne die starke Beihülfe des römischen Rechts verallgemeinertund vollendet, bildet diese Sonderung heute einen Grundpfeiler derRechtsordnung. Wenn aber in der Zeit der Uebermacht des fremdenRechts bei uns (anders wie in England) über dem Gegensätze nun-mehr die Einheit des Rechts fast verloren gieng, so hat seit derWiedergeburt des nationalen Rechts auch die germanische Idee derinneren Einheit alles Rechts sich von Neuem siegreich entfaltet. Unsermodernes Recht sucht Privatrecht und öffentliches Recht zwar zutrennen, aber auch zu verbinden. Es bemüht sich, jedes dieser grofsenReiche gleichzeitig nach seinem besonderen Prinzip eigenartig auszu-gestalten und mit dem Geiste eines allumfassenden einheitlichenGanzen zu durchdringen.

An dem Bau unseres öffentlichen Rechts ist diese Er-neuerung des germanischen Grundgedankens unschwer abzulesen.Denn w r ir gehen hier zwar vom Staate und seiner Souveränetät ausund stellen durchweg das Ganze vor die Glieder, die Ordnung vor dieFreiheit und die Pflicht vor die Befugnifs. Allein innerhalb des hier-mit gegebenen Rahmens theilen wir auch den Gliedern, Verbändenwie Einzelnen, selbständige Geltung zu, gewähren ihnen einen Bereichfreier rechtlicher Gestaltungsmacht und statten sie nach dem Mal'seihrer Pflichten zugleich mit Rechten aus, in deren Sicherstellungdurch einen gegen die Gemeinschaft selbst wirksamen gerichtlichenSchutz des öffentlichen Rechts wu die Vollendung des angestrebtenRechtsstaats erblicken 6 7 .

Auch im Privat recht aber ist die Wiederannäherung an diegermanische Auffassung unverkennbar. Denn hier gehen wir zwar

6 Gierke, Deut. Genossenschaftsreckt II 644 ff.

7 Bähr, Der Rechtsstaat, Cassel u. Göttingen 1864; Gneist, Der Rechts-staat und die Venvaltungsgerichte in Deutschland, 2. Auf!., Berlin 1879; H. Schulze,Der Rechtsschutz auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, Leipzig 1873; Sarwey,Das öffentliche Recht und die Verwaltnngsrechtspflege, Tübingen 1880.