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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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28 Zweites Kapitel. Begriff und Bedeutung des deutschen Privatrechts.

faniilias gründeten, schufen sie das erste wahre und volle, für denStaat selbst unantastbare Privatrecht. Aber unaustilgbar haftetediesem Privatrecht ein einseitig individualistischer Grundzug an, derzur Ausprägung der Souveränetät des Einzelwillens in abstrakter Frei-heit und schrankenloser Befugnifs trieb und auch durch die sozialereGesetzgebung der späteren Kaiserzeit nur gemildert, nicht verlöschtwurde. Das römische jus publicum dagegen hatte seinen alleinigenTräger in der souveränen Volksgesammtheit und ihrem kaiserlichenErben und entbehrte stets, da es als ausschliefsliches Herrschaftsgebieteines einzigen Allgemeinwillens keinen Raum für eine durch Gerichts-schutz verbürgte Gegenseitigkeit bot, der Merkmale eines wahren undvollen Rechts.

2. Germanische. Die Germanen sahen ursprünglich nur dieEinheit alles Rechts und versäumten jede begriffliche Sonderung vonPrivatrecht und öffentlichem Recht 4 . Sie kannten lediglich ein ein-artiges Recht, das alle menschlichen Verhältnisse von den nachbar-lichen Verkehrsbeziehungen bis hinauf zu dem Treuhand zwischenKönig und Volk in gleicher Weise umspannte 5 . Dieses Recht aberwar durchweg wahres und volles Recht, auf Gegenseitigkeit gegründetund des Gerichtsschutzes fähig. Ein bedeutungsvoller weltgeschicht-licher Fortschritt war in dieser Allgewalt der germanischen Rechts-idee beschlossen. Doch mufste er mit den Unvollkommenheiten er-kauft werden, welche die unlösliche Vermischung von Privatrecht undöffentlichem Recht auf lange Zeit hinaus bedingte.

Das Privatrecht blieb während des ganzen Mittelalters durchöffentlichrechtliche Elemente gebunden und entfaltete sich an keinemeinzigen Punkte zu reinem und freiem Individualrecht. So durch-drang alle Institutionen des Personenrechts und des Vermögensrechts,insbesondere das Recht des Grundbesitzes und das Erbrecht, einsozialer Geist. Allein das Individuum war in ein Netz von gesell-schaftlichen Fesseln verstrickt, welche die Entwicklung der freienEinzelpersönlichkeit hemmten.

Das öffentliche Recht blieb mit privatrechtlichen Elementendurchmischt und erhob sich nirgends zu einer allem Individuellen undZufälligen entrückten gesellschaftlichen Ordnung. In wachsendemMafse vielmehr gieng es in die Formen des Individualrechts und ins-besondere des Vermögensrechtes ein, bis die sozialen Funktionen jederArt zupatrimonialen Rechten umgebildet und öffentliche Gewalten,

4 Gierke, Deut. Genossenschaftsrecht II § 7.

6 Man denke nur an den Eingang und Fortgang des Sachsenspiegels!