§ 4. Privatrecht und öffentliches Recht.
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Nach römischer Vorstellung deckt sich der Gegensatz von Indi-vidualrecht und Sozialrecht mit der Eintheilung des Rechtes in jusprivatum und publicum. Jenes ist das Recht der singuli, diesesdas Recht des populus Romanus. Da die Gesellschaft im Rechtssinnemit dem Staat zusammenfällt, giebt es kein Privatrecht, das nichtIndividualrecht, und kein Sozialrecht, das nicht Staatsrecht wäre.
Anders verhält es sich mit der heutigen Unterscheidung vonPrivatrecht und öffentlichem Recht. Nach germanischer undmoderner Rechtsanschauung erschöpft sich die Gesellschaft nicht imStaat, sondern kommt zugleich in einer Fülle andersgearteter Gemein-schaften mit eignem Lebenszweck zur Erscheinung: in der Familie,in der Kirche, in der Gemeinde, in der Genossenschaft, in der inter-nationalen Gemeinschaft. Es giebt also unendlich viel Sozialreeht,das nicht Staatsrecht ist. Der Staat aber als souveräner Verbandweist diesem Sozialrecht je nach dem Werthe, den er dem dadurchgeregelten Gemeinleben für sein eignes Leben beimifst, eine ungleicheStellung zu, indem er es zum Theil mit gleichen oder ähnlichenMachtmitteln wie das Staatsrecht ausrüstet, zum andern Theil dagegenmit keiner höheren Autorität als das Individualrecht bekleidet. Soergiebt sich eine rein positive Grenzziehung zwischen Privatrecht undöffentlichem Recht, die das Sozialrecht in der Mitte durchschneidet 2 3 .
Privatrecht ist heute alles Individualrecht und aufserdem das-jenige Sozialrecht, das nicht durch einen staatsrechtlichen Satz demöffentlichen Recht einverleibt ist; somit auch das Familienrecht, dasGesellschaftsrecht und das Körperschaftsrecht der privaten Verbände.
0effentliches Rech-t ist alles Staatsrecht, d. h. alles Recht,das den Staat als Ganzes und die einzelnen Menschen sowie dieübrigen Verbände als Staatsglieder betrifft, und aufserdem dasjenigeSozialrecht, welches wegen der Beschaffenheit der von ihm geordnetenGemeinschaft als öffentlich anerkannt ist; somit auch das Kirchenrecht,das Gemeinderecht, das Recht der öffentlichen Genossenschaften unddas Völkerrecht.
II. Geschichtliche Ausgestaltung.
1. Römische. Die Römer sahen vor Allem den Gegensatzzwischen ben beiden Rechtshälften, stellten die Scheidung von jusprivatum und jus publicum an die Eingangspforte ihrer Rechts-geschichte und führten sie nicht ohne Schroffheit durch 8 . Indem siedas Vermögens- und Familienrecht auf die Selbstherrlichkeit des pater-
2 Die nähere Ausführung s. bei Gierke, Genossenschaftstheorie S. 155 ff.
3 Gierke, Deut. Genossenschaftsrecht 111 35 ft'.