§ 2. Die Aufnahme (1er fremden Rechte.
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wir als Grenzzeichen zwischen Mittelalter und Neuzeit zu betrachtenpflegen. Hierdurch war nothwendig auch eine grundsätzliche Aende-rung ihres Rechtes bedingt. Statt der örtlichen und ständischenSonderrechte bedurfte sie eines gemeinen und gleichen Rechts, stattdes mittelalterlich gebundenen Rechts eines modernen und freienRechts, statt des blofsen Volksrechts eines wissenschaftlichen Rechts.
Nun aber hinderte der oben besprochene Zustand des nationalenRechtes dessen Umbildung in der geforderten Art. Keineswegs frei-lich entbehrte das deutsche Recht der Kraft und Geschmeidigkeit,um aus sich selbst heraus jeden wiinschenswerthen Fortschritt inmoderner Richtung zu vollziehen. Ein Blick in die Geschichtemancher Stadtrechte, etwa des lübischen Rechts, genügt zur Wider-legung einer derartigen Auffassung. Allein es fehlte die Möglichkeit,in einheitlicher und gleichmäfsiger Weise das deutsche Recht umzu-gestalten.
Dagegen bot sich im römischen Recht ungesucht und unbemüht einRecht dar, das allen Anforderungen des erwachenden neuen Geistes ent-sprach. Es war ein gemeines und gleiches Recht, das so, wie es in den1 Quellen vorlag, die enge Beschränktheit des ursprünglichen jus civile ab-gestreift und in hohem Mafse das Gepräge der Universalität angenommenhatte. Allen Sonderrechtsbildungen stand es ablehnend gegenüber, undvon einer ständischen Gliederung wufste es nichts. Es war aber auchein modernes und freies Recht, das den Standpunkt einer reifen, jaüberreifen Kultur zum Ausdruck gebracht hatte. Strebte das Indivi-duum nach Befreiung aus der mittelalterlichen Gebundenheit, soüberflügelte der Individualismus des römischen Privatrechts noch seinkühnstes Sehnen. Umgekehrt fand der moderne Staat im römischenRechte alles Rüstzeug vor, dessen er irgend bedurfte, um seuieSouveränetät zu erkämpfen. Und wenn der Uebergang von derNaturalwirthschaft zur Geldwirthschaft vollendet, der Vorrang desGrundeigenthums gebrochen, die allgemeine Verkehrsfreiheit durch-geführt werden sollte, so war im Corpus juris civilis durchweg schondas letzte Ziel erreicht. Das römische Recht war endlich auch einwissenschaftlich durchgebildetes Recht, mit dem zugleich eine bereitshochentwickelte und in der Beherrschung des Lebens erfahrene Rechts-wissenschaft in Deutschland einzog.
Trotzdem wäre es völlig undenkbar gewesen, das römische Recht,wie es in den Quellen geschrieben stand, den Deutschen des fünf-zehnten oder sechszehnten Jahrhunderts aufzuerlegen. Das Recht einesdurchaus fremden Volkes, das Recht einer greisenhaften Kultur, dasRecht einer erstarrten Technik! Dieses Recht war für immer todt