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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Geschichte des deutschen Privatrechts.

um Rechtsgutachten angegangen, denen sie dann das ihnen allein be-kannte Recht zu Grunde legten. Oft wurden sie auch unmittelbarzur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten berufen, indem in zahlreichenFällen kraft ständiger Vereinbarungen oder besonderer Schiedsverträgeanstatt der ordentlichen Gerichte Schiedsgerichte thätig wurden, diemehr und mehr nach dem Rath von Rechtsverständigen urtheiltenoder gelehrte Beisitzer empfiengen. Diese Entwicklung wurde durchdas Herabsinken der Schöffengerichte von ihrer einstigen Höhe unddurch das erstarrende Formenwesen des Rechtsganges wesentlichgefördert.

Den Schlufsstein bildete die Umgestaltung der ordentlichenGerichte aus Volksgerichten in Gelehrtengerichte. Sie vollzog sichvon oben nach unten. Entscheidend war vor Allem die Einrichtungdes im Jahre 1495 begründeten Reichskammergerichts, das mindestenszur Hälfte mit Doktoren der Rechte besetzt sein sollte 6 und unterdes Reichesgemeinem Rechte, nach dem es zu urtheilen berufenwar, stets in erster Linie das römische Recht verstand. Nach seinemVorbilde wurden bald auch die fürstlichen Hofgerichte, in welchezum Theil schon früher gelehrte Beisitzer eingedrungen waren, undeinzelne städtische Obergerichte umgebildet, während erst um Vielesspäter bei den unteren Gerichten die alte Verfassung beseitigt wurde.Soweit aber Lücken bestanden, füllte sie die Spruchpraxis derJuristenfakultäten aus, die sich mit Ausbildung der Aktenversendungals regelrechtes Glied in das Gerichtswesen einschob und die altenSchöffenstühle und ihre Rechts belehr ungen bei Seite drängte.

4. Innere Gründe. Alle diese äufseren Umstände machenden Verlauf der Rezeption, wie er sichtbar sich zugetragen hat, unsNachlebenden erklärlich. Sie geben aber keine Antwort auf die Frage,warum, was geschah, geschehen mufste. Und doch wird jedes tiefereVerständnifs eines so gewaltigen Ereignisses davon abhängen, inwie-weit es gelingt, einen Zipfel des Schleiers zu lüpfen, der unseremAuge die innere geschichtliche Nothwendigkeit verhüllt.

Die Rezeption fällt zeitlich mit dem Eintritte, des deutschenVolkes in ein neues Weltalter zusammen. Kraft ihrer geistigen undwirthschaftlichen Entwicklung den bisherigen Daseinsformen entwachsen,schickte die Nation sich an, alle jene Wandlungen zu vollziehen, die

6 R.K.G.O. von 1495 § 1. Die andere Hälfte der Urtheiler soll mindestensvon ritterlicher Geburt sein. Schon nach der R.K.G.O. von 1521 aber sollen dieadligen Beisitzer womöglichauch der Recht gelehrt sein,sofern man die habenkann, vor anderen.