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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 2. Die Aufnahme der fremden Rechte.

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den Legisten zu lauschen und womöglich den Doktorgrad zu erwerben.Auch wurden über ganz Deutschland die litterarischen Hülfsmittel desrömischen Rechts verbreitet, unter denen namentlich die populärergehaltenen Schriften mit den deutschen Rechtsbüchern in Wettbewerbtraten 3 . Als dann auch in Deutschland Universitäten aufblühten,wurde auf ihnen gleichfalls römisches Recht gelehrt, zunächst meistvon Fremden und als dürftige Einleitung in das Studium des geist-lichen Rechts, mehr und mehr auch von Deutschen und als selbstän-diger Wissenszweig, bis gegen das Ende des fünfzehnten Jahrhundertsdie deutsche Civilistik in U. Zasius bereits einen den Italienern undFranzosen ebenbürtigen Vertreter hervorbringen konnte 4 . Dagegenwar von irgend einer Pflege des heimischen Rechtes auf den deutschenUniversitäten nicht die Rede.

Machtvoll wirkte zu Gunsten des römischen Rechts die auf allenLebensgebieten vordringende Strömung, die durch Wiederbelebungder Antike das Mittelalter zur modernen Welt umzugestalten trieb.Die Rezeption ist zuletzt nur ein Theilvorgang jener Bewegung, diein der Kunstgeschichte Renaissance, in der Kulturgeschichte Humanis-mus heilst. Schon als ein Stück des Alterthums hatte das römischeRecht Anspruch auf bewundernde Hingabe und glühende Verehrung,wie sie allem Antiken gezollt wurde. Oft steigerte sich diese Werth-schätzung bis zu der noch heute nicht ganz ausgestorbenen Anschauung,dafs im Corpus juris die ratio scripta, die für alle Zeiten und Völkerbindende Offenbarung der Rechtsvernunft selbst überliefert sei. ZumMindesten aber zweifelte man nicht, dafs das römische Recht demNaturrechte näher stehe, als die Satzungen der eignen Vorfahren, aufdie man bald alsbarbarische Gebräuche desfinsteren Mittelaltersbildungsstolz herabsah.

Die romanistische Denkweise gewann in demselben Mafse Ein-fluls auf das wirkliche Leben, in dem die von ihr beherrschten ge-lehrten und halbgelehrten Juristen Einflufs auf die öffentlichen An-gelegenheiten des Reiches und der Territorien gewannen. In an-gesehenen Beamtenstellungen, als kaiserliche und landesherrliche Rätheund städtische Syndiken hatten sie mannichfache Gelegenheit, ihrenGedanken Eingang in die Gesetzgebung, in die Verwaltung und end-lich auch in die Rechtsprechung zu verschaffen. Vielfach wurden sie

3 Stintzing, Geschichte der populären Litteratur des römisch-kanonischenRechts in Deutschland, Leipzig 1867.

4 Stintzing, Ulrich Zasius, Beitrag zur Geschichte der Rechtswissenschaftim Zeitalter der Reformation, Basel 1857.