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Erstes Kapitel. Geschichte des deutschen Privatrechts.
Dieser merkwürdige Prozefs steht in der Völkergeschichte einzigda. Er hat sich so nur in Deutschland mit Einschlufs der Nieder-lande vollzogen. Denn die romanischen Völker standen zum römischenRechte von vornherein in einem anderen Verhältnifs und nahmen esals ein Stück ihres nationalen Wesens langsam wieder auf. In denübrigen germanischen Ländern aber, in England, Skandinavien undauch dem gröfsten Theil der Schweiz, beschränkte man sich stets aufdie Einfügung einzelner römischrechtlicher Elemente in das heimischeRecht. Und wo hätte etwa sonst ein gröfses Kulturvolk sein alt-angestammtes und reich ausgebildetes Recht weggeworfen wie einabgetragenes Kleid, um dafür ein vor tausend Jahren abgeschlossenes,l in fremder Sprache verfafstes, aus dem Geiste einer anderen Nationgebornes Gesetzeswerk als oberste Richtschnur seines Sinnens undTrachtens einzuführen ?
Die deutsche Rezeption war keine Reform, sondern eine Revolu-tion. Ihre revolutionäre Bedeutung wird dadurch nicht gemindert,dafs sie sich in der Stille einschlich und, als sie dann wohl vor-bereitet an das Licht trat, einen verhältnifsmäfsig leichten Sieg erfocht.
3. Mittel und Wege. Mancherlei Mittel und Wege warenes im Einzelnen, die einen solchen Erfolg ermöglichten.
■ Immer wird man an ihrer Spitze die Idee des römischen Reiches^ deutscher Nation zu nennen haben. Für die mittelalterliche Phantasiestand es fest, dafs die deutschen Könige als römische Kaiser Nach-folger der Caesaren, mithin auch die Gesetze Justinians Gesetze einesVorgängers im Reiche seien. Als daher die in Italien bereits vonden Hohenstauffen so nachdrücklich verwerthete Vorstellung, dafsdemgemäfs das Corpus juris civilis geltendes allgemeines Reichsrechtenthalte, später auch in Deutschland amtlich und nichtamtlich ver-breitet wurde, traf sie auf gläubige Gemüther.
i Aber nicht blos das Reich, auch die Kirche war ja römisch.j Zwar hatte der Satz, dafs die Kirche als Römerin nach römischemRechte lebe, mit der Ausbildung des kanonischen Rechts seine Geltungverloren. Allein der römischrechtliche Grundstock war im kanonischenRechte erhalten. Und je mehr die kirchliche Gerichtsbarkeit sichausdehnte, wurden durch sie auch Laien in ein Stück römischer Ge-danken- und Formen weit eingeweiht.
/ In immer wachsendem Umfange ergriff sodann die neue Wissen-‘ Schaft des römischen Rechts, die von der Glossatorenschule zu Bolognageweckt war und allmählich ihren Siegeslauf durch Europa antrat,' auch den deutschen Geist. Zahlreiche Deutsche zogen über die Alpen,um in den Hörsälen Bolognas und anderer welscher Universitäten