§ 2. Die Aufnahme der fremden Rechte.
9
wenig wie die Sprache durch die gleichzeitige Aufnahme zahlreicherantiker Lehnwörter ihr Deutschthum einbüfst, streift das Recht durchsolche Entlehnungen seine germanische Eigenart ab 2 .
Nach dem Zerfall des fränkischen Reiches scheidet sich die Ent-wicklung in den romanischen Ländern und in Deutschland. Dortwird die Sprache romanisch, das Recht bleibt germanisch. FränkischesRecht gilt im gröfsten Tlieile Frankreichs, langobardisches in Italienfort. Aber daneben erhält sich, obwohl durch germanische Einflüssemannichfach umgestaltet, das römische Recht und findet insbesonderean mehreren Stätten Italiens und in Südfrankreich eifrige Pflege.Von hier aus dringt das römische Recht langsam wieder vor, bisdurch Verschmelzung in verschiedenen Mischungsverhältnissen einromanisch-germanisches Recht entsteht. In Deutschland dagegen wer-den zunächst selbst die in der fränkischen Zeit aufgenommenenrömisch=rechtlichen Elemente meist wieder abgestofsen, bis seit demzwölften Jahrhundert von Neuem einzelne römische Sätze und Formeneindringen, ohne irgendwie den Gesammtcharakter des Rechtes zuverändern.
Ganz anders die zweite Rezeption des römischen Rechtes inDeutschland, die Rezeption im eigentlichen Sinne, wie sie seit derMitte des fünfzehnten Jahrhunderts sich vollzieht.
2. Wese n. Dieser Vorgang gleicht nicht mehr der Bereicherungeiner Sprache durch noch so zahlreiche Fremdwörter, sondern derAnnahme einer fremden Sprache mit Wortschatz, Grammatik undSyntax. Das römische Recht dringt in dem geschlossenen Gefüge,das es in der Justinianeischen Rechtssammlung empfangen hat, alsorganisches Ganze ein. Römischer Inhalt in römischer Form, eingrofser fremder Gedankenbau mit allen seinen Zusammenhängen wirdnach Deutschland verpflanzt. Nicht Fortbildung, sondern Ersatz desheimischen Rechtes durch das fremde wird erstrebt. Man lernt,römisch, man verlernt, deutsch zu denken. Hiermit aber ist notli-wendig zugleich die Verdrängung des Volksrechtes durch Juristenrechtgegeben. Träger des Rechtslebens wird ein gelehrter Berufsstand,dessen Bildung in fremden, dem Volke unzugänglichen Quellen wurzelt.
2 Man denke z. B. an die Entlehnung des römischen Urkundenwesens: dieursprünglich fremde Einrichtung wird in eignem Geiste fortgebildet und überalldem germanischen Rechtssystem organisch eingefügt, so dafs Rechtsinstitute vondurchaus nationalem Gepräge, wie Urkundungsvertrag, traditio per cartam, Werth-papiere u. s. w., entstehen. Ygl. Brunner, Zur Rechtsgeschichte der römischenund germanischen Urkunde, Berlin 1880.