Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
8
Einzelbild herunterladen
 

8 Erstes Kapitel. Geschichte des deutschen Privatrechts.

Staates, der über das Schicksal unseres nationalen Rechtes ent-schied !

Denn Hülfe mufste kommen. Und sie kam. Aber sie kam nunvon aul'sen. Man griff zum fremden Rechte, man nahm das römischeRecht mit seinen Ergänzungen auf, nicht weil, sondern obwohl esein fremdes war, aber weil man keinen anderen Ausweg fand. Daswar nun freilich ein Heilmittel und ein sehr radikales Heilmittel fürden bisherigen Krankheitszustand. Aber die Arznei enthielt ihr Gift,das neue Krankheiten heraufbeschwor! Zumal man übermäfsige Dosenverschluckte und bald aus blofser Gewöhnung im Genüsse fortfuhr!

§ 2. Die Aufnahme der fremden Rechte * 1 .

I. Die Aufnahme des römischen Rechtes. Es verstehtsich, dafs bei dem Vorgänge, der alsAufnahme der fremden Rechtein Deutschland bezeichnet wird, alles Schwergewicht auf die Auf-nahme des römischen Rechtes fällt. Spricht man schlechthin vonderRezeption, so meint man die Rezeption des römischen Rechtes.

1. Vorgeschichte. Das römische Recht hat auf das germa-nische eingewirkt, seitdem die Germanen sich mit den Römern be-rührten. Ja man kann von einer ersten Rezeption römischen Rechtessprechen, die sich nach der Gründung germanischer Reiche auf römi-schem Boden vollzieht. Von der hinsterbenden alten Kulturweltübernimmt die jugendliche Barbarenwelt mit so vielen anderen Erb-stücken auch staatliche und weltliche Einrichtungen und Begriffe.Allein es handelt sieh hierbei nur um die Aufnahme von fremdemStoff in den unversehrt bleibenden nationalen Rechtsorganismus. So

1 0. Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen, Braunschweig 1860 u.1864, I 609 ff., II lff.; 0. Franklin, Beiträge zur Geschichte der Rezeption desrömischen Rechts in Deutschland, Hannover 1863; C. A. Schmidt, Die Rezeptiondes römischen Rechts in Deutschland, Rostock 1868; A. Stölzel, Die Entwicklungdes gelehrten Richterthums in deutschen Territorien, 2 Bde., Stuttgart 1872; Modder -mann, Die Rezeption des römischen Rechts, Uebersetzung mit Zusätzen vonK. Schulz, Jena 1875; Muther, Zur Geschichte der Rechtswissenschaft und derUniversitäten in Deutschland, Jena 1876; Ott, Beiträge zur Rezeptionsgeschichtedes römisch-kanonischen Prozesses in den böhmischen Ländern, Leipzig 1879;Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, München u. Leipzig 1880,

I 37 ff.; Lahand, Ueber die Bedeutung der Rezeption des römischen Rechts fürdas deutsche Staatsrecht, Strafsburg 1880; Böhlau, Kr.V.Schr. XXIII 525 ff.,XXVI lff.; Franken, Romanisten und Germanisten, Jena 1882; C. Wilmanns,Die Rezeption des römischen Rechts und die soziale Frage der Gegenwart, Berlin1890; Schröder, R.G. § 66; Regelsberger, Pand. § 1. Quellenstellen b.Kraut, Grundr. § 13.