§ 1. Die Zeit der rein nationalen Recktsbildung.
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IV. Verfall des nationalen Rechts. In Folge dieserEntartung des Besonderungstriebes verfiel unser nationales Rechtgegen den Schlufs des Mittelalters in schweres Siechthum.
Wohl blieben ihm hohe Vorzüge erhalten. Es war ein durchausvolksthümliches Recht, das an unzähligen Stellen von den Rechts-genossen selbst fortgebildet und gehandhabt wurde. Genau schmiegtees sich den Anschauungen und Bedürfnissen der einzelnen Lebens-kreise an, und innig war es mit der ererbten Sitte verwachsen. Einunerschöpflicher Reichthum an gestaltender Kraft offenbarte sich inder Mannichfaltigkeit seiner Gebilde.
Allein die Nachtheile des wuchernden Partikularismus überwogen.Der Geist engherziger Abschliefsung zog ein und bannte das Rechts-leben in die Schranken einer kurzsichtigen und oft selbstsüchtigenKirchthurms- und Standespolitik. Die zur Ueberproduktion gesteigerteRechtserzeugung verlor sich vielfach ins Kleinliche, Zufällige, Selt-same und entbehrte auch da, wo sie zeitgemäfse Fortschritte anbahnte,des freien und grofsen Zuges, den die gemeinsame Arbeit eines ganzenVolkes aufzuweisen pflegt. Selbst das Vertrauen in die Gerechtigkeitdes Rechtes und der Rechtsprechung, so fest es im engsten Bereichedes eignen Verbandes begründet war, kam ins Wanken, sobald manmit Recht und Gericht eines fremden oder auch nur weiteren Ver-bandes zusammenstiefs und hier unbekannten Sätzen und unverstan-denen Formen begegnete. An der Zersplitterung des deutschen Rechtsseheiterte die nach herrlichen Anfängen mehr und mehr verkümmerndeund verknöchernde nationale Rechtswissenschaft. Und alles Elend,das an der staatlichen Zerfahrenheit hieng, verdoppelte sich durch dieZerfahrenheit des Rechts.
Die Zeitgenossen empfanden die Mängel dieses Zustandes. Esfehlte nicht an Versuchen, das deutsche Recht von innen heraus zueinigen. In der Aufnahme der Rechtsbücher seitens der Praxis, inder Abfassung von Rechtsbüchern, die gleich dem „Spiegel deutscherLeute“ ein gemeines deutsches Recht darstellen wollten, in denstädtischen Rechtsübertragungen und dem weitreichenden Einflufs derOberhöfe, in den seit dem fünfzehnten Jahrhundert auftauchendenEntwürfen der Reichsreform gelangte die Sehnsucht nach einemgemeinen Rechte zum Ausdruck. Doch war der Erfolg ein be-schränkter. Das Ziel wäre nur zu erreichen gewesen, wenn einekräftige Reichsgewalt dazu ihren Arm geliehen, die Reichsgesetzgebungda, wo Einheit Noth that, Einheit geschaffen, ein Reichsgericht dieSorge für die Erhaltung der Einheit übernommen hätte. Wie aberstand es um das deutsche Reich? Es war der Verfall des nationalen