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Erstes Kapitel. Geschichte des deutschen Privatrechts.
empfängt nur in geringem Umfange durch Richterspruch greifbareGestalt. Wohl entscheidet das Reichshofgericht Streitigkeiten aus-verschiedenen deutschen Landen nach gemeinem Rechte 2 . Dochreicht seine Wirksamkeit entfernt nicht aus, um der deutschen Recht-sprechung ein gemeinsamer Leitstern zu werden.
2. In weit überwiegendem [Mafse bleibt also das PrivatrechtStammesrecht. Da aber die alten Gesetzbücher in Vergessenheitgerathen, vermag auch die Einheit der Stammesrechte, auf die Ge-wohnheit als einzige Hüterin angewiesen und durch die Ausbreitungder Stämme und ihre Mischung in manchen neuen Siedlungsgebietenohnehin gelockert , einer fortschreitenden Zersetzung nicht zu wider-stehen. Nur theilweise wirken dem Privataufzeichnungen der Stammes-rechte entgegen. Vor Allem wird dem sächsischen Rechte durch dieThat Eikes von Repgau, dessen Sachsenspiegel nahezu gesetzlichesAnsehen erlangt, ein durch alle folgenden Jahrhunderte nicht wiederzerrissener Zusammenhalt gesichert. Andere Rechtsbücher stellentrotz ihrer auf gemeines deutsches Recht gerichteten Absicht im Er-folge Stammesrecht dar, wie der später so genannte Schwabenspiegelschwäbisches und das kleine Kaiserrecht fränkisches Recht. Im Ge-biet des bayrischen Stammes kommen wenigstens theils private theilsamtliche Aufzeichnungen des Landrechts grölserer Territorien zu Stande.
3. Die eigentliche Kraft der Rechtsbildung aber zieht sich inengere Kreise zurück. Gewohnheit und Autonomie entfalten hiereine üppige Fruchtbarkeit. Allein sie treiben das Recht immerschonungsloser auseinander, bis eine schlechthin unübersehbare Zer-splitterung eintritt.
Das Privatrecht spaltet sich örtlich. Jede Landschaft, jedes welt-liche oder geistliche Herrschaftsgebiet, jeder Gerichtsbezirk, jede Stadt,jede Mark, jedes Dorf erzeugt ein eigenartiges Recht und hütet es.eifersüchtig als kostbares Besitztlmm.
Das Privatrecht spaltet sich aber auch nach ständischen Personen-kreisen und Güterarten. Dem weltlichen Rechte stellt sich als eingrofses selbständiges Rechtssystem von zugleich privatrechtlicherBedeutung das geistliche Recht entgegen. Neben das Landrechttreten mit dem Anspruch auf Ebenbürtigkeit das Lehnrecht, dasDienstrecht, das Hofrecht und bald auch das Weichbildrecht. Unddiese Sonderung setzt sich in verschiedener Weise innerhalb dergrofsen Gruppen fort.
2 Franklin, Sententiae curiae regis, Recktssprücke des Reichskofes imMittelalter, Hannover 1870; vgl. S. XI A. 4.