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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 1. Die Zeit der rein nationalen Rechtsbildung.

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grundlegenden Schöpfungen im Verfassungs- und Verwaltungsrecht,im Kirchenrecht, im Prozeisrecht und im Strafrecht auch auf dasPrivatrecht nicht ohne Einwirkung bleiben.

Soweit das Königsrecht auf Stammesrecht fufste, ging es begreif-licher Weise im fränkischen Reiche vom fränkischen Stammesrechteaus. Auf diesem Wege sind fränkische Institutionen verallgemeinertworden. Im Uebrigen ward durch die fränkische Vorherrschaft dieSelbständigkeit der übrigen Stammesrechte keineswegs gebrochen 1 .

III. Zeit des deutschen Mittelalters. Mit dem Zerfalleder karolingischen Monarchie und der Ausbildung des ostfränkischenReichs zum deutschen Reiche sonderte sich für immer das deutseheRecht von den anderen germanischen und halbgermanischen Rechten.Dem nationalen Wesen des neuen Staats entsprach ein geschlossenesnationales Gepräge des in ihm geltenden Rechts. In der Idee ver-stärkt sich demgemäfs die Rechtseinheit. Aber auch nur in der Idee!Denn thatsächlich sich durchzusetzen, ist sie nicht gerüstet. Wiedurchweg jene an der erlöschenden Sonne des Alterthums entzündetenGedanken, die für uns dem fränkischen Zeitalter moderne Zügeleihen, nunmehr dem Geiste des echten Mittelalters weichen, gleichals müsse auch der letzte Schimmer des Abendroths verbleichen, da-mit der neue Tag in frischer Herrlichkeit geboren werden könne, sosteigt auch im Rechtsleben die bewmfste gesetzgeberische Thätigkeitvon der bereits errungenen Höhe wiederum herab. Von Neuem über-nimmt das Gewohnheitsrecht die Führung. Das Gewohnheitsrechtaber strebt der Besonderung zu. Als dann das Gesetz wieder kräf-tiger wird, ist der nationale Staat schon zu sehr geschwächt, umseine Gesetzgebungsgewalt für die Herstellung der Rechtseinheit zuverwenden.

1. So giebt es zwar im ganzen Mittelalter ein gemeinesdeutsches Recht. Allein der hervorragenden Rolle, die diesesjus commune,riclies recht,kaiserrecht in den Köpfen derMenschen spielt, entspricht wenig die Wirklichkeit. Es fliefst ausReichsgesetzen und gemeiner Gewohnheit. Aber die Reichsgesetze,ohnehin spärlich, berühren selten das Privatrecht. Und die gemeineGewohnheit ist unsicher, unterliegt örtlich verschiedener Deutung und

1 Das Gegentheil behauptet So hm, Fränkisches und römisches Recht, Z. f.R.G. XIV (1880) S. 1 ff.: das salische Recht habe die anderen Stannnesrechte auf-gezehrt, nicht römisches und germanisches, sondern römisches und fränkischesRecht seien die beiden mit einander ringenden Weltrechte. Vgl. aber Stobhe,D.P.R. I (3. Aufl.) 4 A. 6; Ileusler, Inst. I 20 ff.; Brunner, R.G. I 257 ff.;Schröder, R.G. (2. Aufl.) § 52 A. 13.