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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Geschichte des deutschen Privatrechts.

Rechtes haben jedenfalls die Rechte der westgermanischen Völker-schaften, die zur Bildung des deutschen Volkes berufen waren, beiihrer Verzweigung so viel innere Einheit bewahrt, dafs sie sich voneinander nur wie Mundarten Einer Sprache scheiden.

II. Fränkische Zeit. Mit der Völkerwanderung, der Kon-solidation der Stämme, der Gründung gröfserer Staaten, der Annahmedes Christenthums, der Wandlung aller Kulturverhältnisse und derendlichen Zusammenfassung der deutschen Stämme in dem zum Welt-reich emporsteigenden fränkischen Reiche vollzog sich eine zwiefacheVeränderung.

1. Es kommt zur Aufzeichnung der Stammesrechte inGesetzesfassung. Ursprünglich fast nur das althergebrachte Gewohn-heitsrecht in Schriftform giefsend, mehr und mehr aber auch mitBewufstsein neues Recht setzend, bilden dieseVolksrechte oderleges barbarorum trotz ihrer Unvollständigkeit ein kräftiges Binde-mittel der stammesthümlichen Rechtsentwicklung.

Freilich fehlt es nicht an Rechtsverschiedenheiten innerhalb dereinzelnen Stammesrechte. Die Volksrechte selbst erwähnen zumTheil den Fortbestand eigenartiger Rechtssätze bei ehemaligen Völker-schaften, die sich als Unterabtheilungen grofser Stämme erhaltenhaben. So unterscheidet die lex Saxonum zwischen dein Recht derWestfalen, Engern und Ostfalen; die lex Frisionum weist auf Par-tikularrechte hin; die ewa Chamavorum verzeichnet die Abweichungendes Rechtes der Chamaver vom Rechte der übrigen Franken. Sicher-lich gieng im Leben die -Rechtsbesonderung sehr viel weiter und setztesich nach unten hin bis in die engsten Verbände fort. Allein dasUebergewicht war auf Seiten der Einheit des Stammesrechtes.

Mit dem Range eines Stammesrechtes trat da, wo auf dem Bodendes zerschlagenen Römerreichs eine freie romanische Bevölkerung demneuen Staate eingefügt war, den germanischen Rechten das römischeRecht zur Seite. Volksthümlich umgebildet und dialektisch ver-schoben, wurde es zum Theil ebenfalls in Gesetzesfassung gebracht.

2. Ueber den Stammesrechten erhebt sich nunmehr ein Reichs-recht, das als gemeines Recht alle Reichsangehörigen bindet. Inden Kapitularien der fränkischen Könige wird daher zum ersten Maleein einheitliches Recht der Deutschen geschaffen.^

Indefs ward gerade das Privatrecht hiervon nur mittelbar berührt.Da die königliche Verordnungsgewalt am Volksrechte ihre Schrankefand, das Privatrecht aber den Kern des Volksrechts bildete, griffendie Kapitularien auf diesem Gebiete kaum hier und da uniformirendein. Immerhin konnte die Reichsgesetzgebung mit der Fülle ihrer