Erster Abschnitt.
Einleitung.
Erstes Kapitel.
Geschichte des Deutschen Privatrechts.
, § 1. Die Zeit der rein nationalen Rechtsbildung.
/ I. Urzeit. Bei seinem Eintritt in die Geschichte entbehrte dasdeutsche Volk, wie der äufseren Einheit des Staates, so der äufserenEinheit des Rechtes. In unserer Urzeit giebt es daher kein gemeinesdeutsches Privatrecht. Jede einzelne Völkerschaft hat als unabhängigesGemeinwesen auch ihr besonderes Recht, das sie in unmittelbarerLebensgemeinschaft erzeugt und fortbildet, hütet und durchsetzt. DieUeberlieferung ist mündlich. Feierliche Worte, Formen und Sinn-bilder, die das Rechtsleben zwingend beherrschen, unterstützen dasGedächtnifs. Durch die genossenschaftliche Verfassung, die alle freienwehrhaften Männer zur Theilnahme an den Gerichtsversammlungenberuft, ist dafür gesorgt, dafs das Recht im Bewulstsein Aller lebendigbleibt.
Schon aber giebt es, wenngleich kein gemeines, doch ein deutschesPrivatrecht. Denn es giebt ein deutsches Volksthum, das sich imRecht wie in Sprache und Sitte, Glaube und Sittlichkeit offenbart.Während längst die Besonderung der arischen Völker so weit ge-diehen ist, dafs zwischen dem germanischen Rechte und den übrigenarischen Rechten zwar noch Verwandtschaft, aber nicht mehr Einheitbesteht, weist das germanische Recht in den Grundzügen noch eineweitgehende Uebereinstimmung auf. Und innerhalb des germanischen