Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
XXXI
Einzelbild herunterladen
 

Berichtigungen und Nachträge.

XXXI

nicht etwa in bösem Glauben war, in gleicher Weise Unterhalt schulden,wie bei der Ehescheidung der schuldige Theil dem unschuldigenTheil. Eine schwerlich glückliche Neuerung!

Zu S. 391 Anm. 10 vorletzte Zeile: Entw. II § 1722 lalst die Bestellung eines Vor-mundes auch wegen anderer körperlicher Gebrechen zu.

Zu S. 391 Anm. 12 a. E.: Entw. II § 88 hat laut der Mittheilung hinter der amt-lichen Ausgabe des Familienrechtes zweiter Lesung S. 563 Nr. 6später eine andere Fassung erhalten, nach der die Beschränkung derHandlungsfähigkeit der wegen körperlicher Gebrechen Bevormundetenwegfällt.

Zu S. 392 Anm. 19 a E.: nachträglich ist in Entw. II § 14 unter Z. 1 a eine Vor-schrift, durch die eine Entmündigung wegen Geistesschwäche zuge-lassen wird, eingeschoben und durch die neue Fassung des § 88 derwegen Geistesschwäche Entmündigte dem Minderjährigen über siebenJahre gleichgestellt worden; Familienrecht 2. Lesung S. 563 Nr. 4 u. 6.

Zu S. 422 Text Z. 9 v. o.: I.Sonderehre stattSonderrechtsehre.

Zu S. 429 Anm. 16 Z. 2: der § 1249 Abs. 2 des Entw. I kehrt jetzt in Entw. IIals § 1227 Abs. 2 wieder.

Zu S. 480 Text Z. 5 v. u.: 1.unterstellte stattunterseilte.

Zu S. 493 Anm. 7 Z. 8: über die Nichtigkeit einer statutarischen Bestimmung, diefür den Fall des Austrittes aus einer eingetragenen Genossenschaft einAustrittsgeld festsetzt, vgl. R.Ger. XXXIII Nr. 16.

Zu S. 538 Anm. 20 Z. 5: durchaus zutreffend ist ein solches Sonderrecht auf Bei-behaltung der Mitgliedschaft nach Maßgabe der bisherigen Satzungenin einem Unterstützungsverein vom R.Ger. in dem Bd. XXXIII Nr. 38entschiedenen Falle angenommen.

Zu S. 540 Anm. 33 vorletzte Zeile: 1.Rentenbezugsrechten stattRentenbezugs-renten.

Zu S. 541 Anm. 37: nach dem, was S. 716 über die Natur der Bannrechte gesagtist, gehört das letzte Citat nicht in diese Anm., sondern in Anm. 28.

Zu S. 606 Anm. 18 Z. 6: unrichtig jetzt auch R.Ger. XXXIII Nr. 4L

Zu S. 630 Anm. 24 a. E.: sehr entschieden spricht sich auch das R.Ger. XXXIIINr. 38 (bes. S. 179) für die Anwendung des Körperschaftsrechtes aufeinen korporativ organisirten Verein aus.

Zu S. 666 Anm. 13: vgl. jetzt auch P. Rehme, Die Lübecker Handelsgesellschaftenin der ersten Hälfte des 14. Jahrh., Z. f. H.R. XLII 367 ff., wo sichS. 373, 376 ff. u. 392 ff. Beiträge zur Geschichte der offenen Handels-gesellschaft finden. (Hauptsächlich wichtig ist dieser Aufsatz für dieGeschichte der Kommanditgesellschaft und der stillen Gesellschaft, alsderen Vorläuferinnen zwei verschiedene Formen kapitalistischer Ver-gesellschaftung für Handelszwecke aus lübischen Stadtbucheinträgennachgewiesen werden.)

Zu S. 738 Anm. 69 Z. 2: 1.eingetragen stattübertragen.

Zu S. 771 Anm. 9 a. E.: gemeint ist Oesterr. Entw. 11; im Entw. I entspricht§ 3 Abs. 2.