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Berichtigungen und Nachträge.
Zu S. 93 Anm. 48: Frankens Buch ist jetzt durch Erscheinen der letzten Liefe-rung vollendet.
Zu S. 103 Anm. 116: von dem Buche von Krainz ist 1894 eine zweite Auflageerschienen, die später noch benutzt ist.
Zu S. 104 Anm. 122: hier fehlt die Angabe der später benutzten stark veränderten8. Auflage des Zachariaeschen Handbuchs von C. Crome, bisher zweiBände, 1894.
Zu S. 104 Anm. 123: vgl. auch die Litteraturnachweise in dem auf S. 173 Anm. 64zuerst angeführten Werke von C. Crome § 5, sowie in der 8. Aufl.des Handbuchs von Zachariae § 20.
Zu S. 105 Anm. 1: seither erschien das zuerst S. 379 Anm. 1 zu § 43 angeführteBuch von Thudichum, Geschichte des deutschen Privatrechts,Stuttgart 1894. Leider steht es nicht auf der Höhe seiner Aufgabe.
Zu S. 131 Anm. 12: von Zorns Staatsrecht ist der erste Band inzwischen in2. Aufl. erschienen; hier findet sich die angezogene Ausführung aufS. 416.
Zu S. 138 Anm. 43: in 2. Aufl. Zorn I 418.
Zu S. 139 Anm. 46: Zachariae 8. Aufl. § 34—37.
Zu S. 140 Anm. 53 u. 54: vgl. jetzt auch 11.Ger. XXXIII Nr. 32.
Zu S. 162 Anm. 11 Z. 4: hinter dem Citat aus Azo fehlt in sinnverdunkelnder
Weise ein Komma.
Zu S. 172 Anm. 55 a. E.: völlig unrichtig jetzt R.Ger. XXXIII Nr. 41.
Zu S. 199 Anm. 13 Z. 4: richtig jetzt R.Ger. XXXIII Nr. 47 S. 217 ff.
Zu S. 226 Anm. 39: vgl. auch L. Do nie, Das Fremdenrecht und die Lehre desinternationalen Sachenrechts mit Berücksichtigung der geltenden Kodi-fikationen, Arch. f. öff. R. VIII 249 ff. und 513 ff.
Zu S. 230 Text Z. 7 v. o.: hinter dem Worte „Recht“ fehlen die Worte „desOrtes“.
Zu S. 261 Text Z. 10 v. o.: 1. „mittelbar“ statt „unmittelbar“.
Zu S. 297 Anm. 58 letzte Zeile: 1. „§ 80» V“ statt „§ 81 V“.
Zu S. 311 Anm. 13: vgl. jetzt W. Immerwahr, Die Verschweigung im deutschenRecht, Heft 48 der Unters, z. D. St. u. R. Gesell., Breslau 1895.
Zu S. 322 Anm. 15 Z. 2: 1. „mindere“ statt „niedere“.
Zu S. 337 Anm. 11: der Genauigkeit wegen ist hier hinzuzufügen, dafs Entw. II§ 192 im Gegensätze zu Entw. I § 187 die Selbsthülfe der bezeich-neten Art auch bei selbstverschuldeter Gefahr als „nicht widerrechtliche“Handlung qualifiziren und nur in diesem Falle dem Handelnden eineSchadensersatzpflicht auferlegen will.
Zu S. 351 Text Z. 3 v. u.: 1. „aufsergericlitliche“ statt „aufsergewöhnliche“.
Zu S. 375 Anm. 66 a. E.: vgl. jetzt Entw. II § 1215 Abs. 2.
Zu S. 379 Anm. 92: Entw. I § 1464 ist durch Entw. II § 1482—1484 stark ab-geändert. Die neue Ehe soll nur nichtig sein, wenn beide Ehegattenbei der Eheschliefsung wufsten, dafs der für todt Erklärte noch lebte.Allein jeder Ehegatte der neuen Ehe soll, falls er nicht in bösemGlauben war, diese Ehe, wenn der für todt Erklärte noch lebt, binnensechs Monaten nach empfangener Kunde anfechten können. Der an-fechtende Ehegatte soll jedoch dem anderen Ehegatten, falls dieser