XXXII Berichtigungen und Nachträge.
Zu S. 842 Anm. 9: über Verlust der Neuheit durch offenes Feilhalten vgl.R.Ger. XXXIII Nr. 33.
Zu S. 868 Anm. 37 u. S. 879 Anm. 92: dafs das Patentamt durch § 3 des R.Ges.
v. 7. Juni 1893 nicht zuständig geworden ist, die Abhängigkeit einesPatentes sei es im Ertheilungsverfahren sei es im Nichtigkeitsver-fähren festzustellen, hat jetzt auch das R.Ger. XXXIII Nr. 32 in aus-führlicher Begründung dargethan.
ZuS. 888 Text Z. 13 v. o.: 1. „Entgemeinschaftung“ statt „Entgemeinschaft“.