VI
Vorwort.
rasten; sie mufs mit der zähen Beharrlichkeit, mit der sie unter demSchutte der Jahrhunderte das einstige Leben des deutschen Beeiltesaufzudecken wulste und weifs, auch unter dem Wirrsal der Gegen-wart sein heutiges Leben aufspüren und darlegen. Nicht blos ehr-würdige Trümmerstücke mufs sie sammeln, sondern dem ungebrochenendeutschen Rechtsgedanken mufs sie nachgehen, im innersten Kernedes geltenden Rechtes mufs sie ihn suchen, die Kraft und Fülle seinerschöpferischen Wirksamkeit mufs sie enthüllen. Gleichzeitig mufs sieunablässig danach ringen,, das Gold, das sie aus der Tiefe fördert,immer klarer und schärfer in juristischer Begriffsmünze auszuprägen.Wenig vermag einer so gewaltigen Aufgabe gegenüber des Einzelnenschwache Kraft. Jede Arbeit aber, die auch nur ein Geringes zu ihrerLösung beiträgt, ist nicht umsonst gethan. Denn in dem Mafse, indem es gelingt, das deutsche Recht als lebendig zu erweisen, wirdihm auch die Zukunft gesichert werden. Dem Blicke, dem sich dasWalten der germanischen Rechtsidee im heutigen Rechte erschliefst,mufs sich auch ihr unvergleichlicher Werth für die Weiterbildungunseres Rechtes im Geiste einer heilsamen sozialen Ordnung ent-schleiern.
Aber ist es nicht zu spät? Wird nicht bald auch die Darstellungdes heute noch lebendigen deutschen Privatrechts nur noch geschicht-liche Bedeutung haben? Und wenn uns wie ein unabwendbaresSchicksal in Kürze doch ein deutsches Gesetzbuch übermannen sollte,das mehr römisch als deutsch ist, — wozu dann noch der Kampf fürgermanisches Recht? Gewifs! Unser Volksthum hätte eine neueNiederlage auf dem Rechtsgebiete zu verzeichnen. Ja, wer will sagen,welches Verhängnifs für die friedliche Lösung der unser Volkslebenim Innersten erregenden Fragen sich an die Einführung eines neuenPrivatrechtes knüpfen könnte, das, wenn es nicht deutsch ist, auchnicht sozial sein kann. Folgte doch einst der Rezeption des volks-widrigen Rechtes der im grofsen Bauernkriege gipfelnde Versuch einersozialen Revolution! Doch was immer uns bevorstehen mag: nurKleinmuth «riebt den Kampf für hohe Güter auf, weil eine Schlachtverloren gieng oder weil die Hoffnung des Sieges nur in weiter Fernewinkt. Der Kampf für deutsches Recht kann und wird nicht ruhen,so lange es ein deutsches Volk giebt. Hat das Corpus juris dasdeutsche Recht nicht zu ertödten vermocht, so wird auch ein bürger-liches Gesetzbuch es nicht tödtlich verwunden können. Wie vieleskerndeutsche Recht wird aufserhalb seines Paragraphengeheges lebendigbleiben, wie zahlreiche deutsche Gedankenelemente mufs es trotz Allemin seinem eignen Bereiche fortpflanzen! Die Aufgabe der germanisti-