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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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V orwort.

Die Aufforderung des Freundes, der dieses Handbuch herausgiebt,gab mir den Anstofs, meine noch unvollendete rechtsgeschichtlicheArbeit auf dein Felde des deutschen Genossenschaftsrechts zu unter-brechen, um ein deutsches Privatrecht zu schreiben. Diesen Ent-schlufs zu rechtfertigen, soll der hiermit verölfentlichte erste Bandversuchen.

Zum Mindesten wird man aus ihm herausfühlen, was mich voninnen her willfährig stimmte. Mir schien, als habe die Wissenschaftdes deutschen Privatrechts sich über der Vertiefung in den wunder-baren Reichthum unserer Vorzeit neuerdings in etwas an den Auf-gaben versäumt, die ihr das rasch vorwärts eilende Leben der Gegen-wart stellt. Das deutsche Recht ist nicht todt. Es -lebt mitten unteruns; es webt und wirkt, obschon oft mifskannt, in unserem täglichenThun; es bietet in der Gährung unserer Zeit den festen Grund, aufdem unser Volk stehen mufs, wenn es eine Gesundung seiner wirth-schaftlichen Verhältnisse erringen und sich selbst in sittlicher undsozialer Wiedergeburt verjüngen will. Von diesem Allen aber sehennoch immer die meisten Juristen wenig oder nichts. Kraft langerGewöhnung ist ihnen das vaterländische Recht fremder als das fremdeRecht. Und weil die Juristen das Rechtsleben beherrschen, trägt dasdeutsche Recht noch immer nicht die Krone, die ihm gebührt. Nochimmer gilt es dem Richter und leider auch dem Gesetzgeber als diedienende Magd, die der römischen Königin Gefolgschaft zu leisten undauch ihr ureignes Gut zu Lehen aufzutragen hat. So will denn auchdie Kluft sich nicht schliefsen, die seit der Aufnahme der fremdenRechte zwischen unserem Volke und seiner Rechtsordnung gähnt.Hierin Wandel zu schaffen, hat nun freilich die germanistische Rechts-wissenschaft sich seit ihrem Bestände redlich bemüht. Aber noch istsie weit vom Ziel. Will sie ihm näher kommen, so darf sie nicht