388 Buch III. Drittes Hauptstück.
Obrigkeit zustehe, verbiete zugleich bei höchster Strafe undUngnade das unzcitige Schreien auf den Kanzeln und Alleswas zur Empörung führe; hierauf zeigte er an, was der Kur-fürst wegen des auf rcfvrmirte Weise zu haltenden Abendmahlsbeabsichtige, und warnte sie die reformieren Prediger zu ge-fährden. Nachdem sich die berliner Geistlichen kurze Zeit be-rathen hatten, so antwortete in aller Namen der DompropstGcdicke: Nur Gott habe Macht über die Gewissen. Sic nah-men die ihnen zugcsichertc Religionsfreiheit an und danktendafür. Der Kurfürst habe sich früher verpflichtet bei der Re-ligion seiner Altern, dem ungeanderten augsburgischen Glau-bensbekenntnisse und der Eintrachtsformcl zu verharren undkeine neue Religion cinführcn zu lassen. Er möge daher beiden herkömmlichen Ccrcmonien bleiben. Der Vicekanzler cr-wicderle: auf die Eintrachtsformel habe der Kurfürst die Geist-lichen nie verwiesen, weil sie viele Spaltungen verursacht hatte.Sie sollten sich an Gottes Wort halten; er, der Kurfürst, habeerhebliche, auf dasselbe gegründete Ursachen, von den bisheri-gen Cercmonicn abzugehn, ohne ihnen das vorzuwerfen oderzu verlangen, daß auch sie sich darin änderten. Obgleich erfrüher versprochen lutherisch zu bleiben, so galten doch in Got-tes Sachen keine Reverse, wie das bereits Kurfürst Joachim II.und dessen Bruder Johann bewiesen hatten. Auch Luther habelange an papiftischen Cercmonicn gehangen, wenn ew abcr et-was Besseres gefunden, sei er diesem gefolgt; das würden sie(die Geistlichen) auch thun, wenn sie rechte Jünger Lutherswaren. So entließ sie der Kurfürst und genoß bald daraufL5.Dcc. mit einigen und fünfzig Personen in der Schloßkirchc das1613 Abendmahl auf reformirte Weise.
Dieses Ereignis machte einen eben so tiefen als nachthci-ligcn Eindruck auf die fast sammtlich streng-lutherischen Un-terthancn des Kurfürsten. An sich darf ein Fürst schon nichtauf den Dank der Zeitgenossen rechnen, wenn er in Religions-,ja selbst nur in Kirchen-Sachcn auch sehr wohlgemeinte Ände-rungen trifft, sobald sich für dieselben nicht der Zeitgeist ent-schieden ausgesprochen hat, sodaß die Verfügungen nur derAusdruck desselben sind; denn die Berührung oder wohl garVerletzung religiöser Meinungen, ja sogar nicht völlig verwerft