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1 (1830) Vom Jahre 1191 bis 1640
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Buch III. Zweites Hauptstück.

protestantische Fürst blieb und den Katholiken, die er sehr scho-nend behandelte, immer noch Hoffnung ließ, so bemerkte mandoch nun, seitdem die Religionsangelegenheiten in Deutsch-land etwas größere Festigkeit erhalten hatten, daß auch er et-was freier und sicherer auftrat.

Es waren von der Reformation, wie von einer jedenRevolution, eine Menge von Übeln unzertrennlich, welche sehrnachtheilige Wirkungen haben mussten. Wie überall, war esleichter einzureiffen als aufzubauen. Als die Kloster leer wur-den, griffen die Fürsten, der Adel, die Bürger und die Bauernnach den geistlichen Gütern und Zinsen, als Sachen, die Nie-mandem gehörten. Bei der großen Unordnung, mit welchertheils die Klöster verlassen theils eingezogen wurden, gingenviele Einkünfte verloren, und wurden Abgaben und Leistungenzurückgehalten und dann verweigert. Es wird genügen, wennwir an einem Beispiele zeigen, wie in der Mark verfahrenwurde; die Geschichte der einzelnen Provinzen zeigt, daß esim Ganzen überall nicht anders geschah. Es ist offenbar,sagte Kurfürst Joachim in seiner Bisitationsordnung ') vom4558 Jahre 1558, daß ein Jeder gern von Jesu Rock ein Stückhaben will und Viele sich befleissigen die geistlichen Güter ansich zu bringen. Damit solchen Geizhalsen ihr unchristlichcsVorhaben abgeschnitten werde, soll das Kirchenvermögen nurmit Genehmigung des Consistorii verwendet werden. EtlichePatronen und vom Adel, heisst es weiter, sind gewohnt nursolche Pfarrer anzunehmen, die ihnen Vorthcil von den Gü-tern und Einkünften der Pfarren versprechen und angelobensich darüber nicht zu beschweren. Wollen gelarte und red-liche Pfarrer das nicht eingehn, so nehmen sie ungelarteund ungeschickte Esel an, die ihr Amt nicht zu verwaltenwissen, worüber die Kirchengüter zersplittert werden; des-halb sollen die Kirchengüter nicht durch Verjährung rechtlichbesessen werden. Ein jeder Pfarrer sollte an Büchern besitzendie deutsche und lateinische Bibel, Luthers Hauspostille undgroßen und kleinen Katechismus und die brandenburgischcKirchenordnung. Noch im I. 1573 sagte Kurfürst Johann

1) Mylius, Bd. I. S. 26Z.