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Übersicht.
Eben so frcueten sich die Pommern, als ihr Herzog Wratis-lav IX. die Naubcr und Schnaphähne verfolgte und zu denBauern sagte: sic sollten ihre Pferde und Kühe vor den Wöl-fen hüten, er wollte sie vor den Dieben beschirmen. Er thatwohl selbst einem adeligen Räuber den Strick um den Halsund ließ ihn an dem nächsten Baume aufknüpfen ^).
Dennoch vermochten die Fürsten durch so harte, wenn-gleich nothwcndige Strafen nicht das tief eingewurzelte Übelvöllig auszurottcn. Der Kurfürst Joachim sah wohl ein,daß ein Hauptgrund in der mangelhaften Rechtspflege lag.Um diese zu verbessern, bereiste er (1515) alle Städte seinesLandes und gründete dann (1516), mit Bewilligung derStände, das Kammergericht?).
Dieses erhielt zwölf Beisitzer aus den kurfürstlichen Ra-then und aus den einzelnen Ständen. Saß der Kurfürstnicht selbst vor, so bestellte er an seiner Statt aus den Bei-sitzern einen Kammerrichtcr. Procuratorcn, auch ein landes-herrlicher Fiscal, Advocatcn zur Führung der Proccsse, Ge-richtsschreiber und Commissaricn in sechs Städten zur Verhö-rung der Zeugen wurden angesetzt. Es sollte richten überalle Grafen, Freiherren, Ritter und Edclleutc, die nicht unterdem Hof- oder Land-Gericht standen, über die Räthe in denStädten, die Richter und über alle Sachen, die in erster In-stanz bei den Amtleuten und Gerichten verzögert oder rechts«widrig behandelt worden wären; auch in Sachen der Kam-mcrgüter, wenn der Kurfürst gegen Unterthancn klagbar wurde,wollte er hier sein Recht verfolgen. Es sollte erst Güte beiden Parteien versuchen, dann schleunig und rechtlich entschei-den, sprach ohne Appellation, saß jährlich viermal, zur Qua-temberzcit, jedesmal acht Tage hintereinander, dreimal aufdem kurfürstlichen Schlosse in Köln an der Spree und ein-mal in Tangermünde.
1) Kantzow, Pomcrania Vd. II. S. 180.
2) Geschichte des Kammergerichts zu Berlin in den Beiträgen zurjuristischen Literatur in den prcusstschen Staaten. Erste bis vierte Samm-lung. Die Stiftungsurkundc, im voraus constitutionum lVIirrclücnrumLtcc Lhcil erste Abtheil. Nr. 1.