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Übersicht.
tcr Gewohnheit hergebracht sei. Hier wurden in der Regelbei Landesstcuern die Güter der Geistlichen wie die Kammer-güter der Landesfürsten behandelt.
Die alte Form der Nechtsvcrfassung und Verwaltungsing durch die Einführung der römischen Rechte an in ihremGrunde erschüttert zu werden. Hierzu trugen die seit derMitte des vierzehnten Jahrhunderts gestifteten Universitäten inDeutschland sowie der häufige Besuch der Universitäten Ita-liens und Frankreichs durch deutsche Studirende viel bei,die dort Nichts als römisches, kanonisches und longobardischesLehnrecht gelernt hatten und denen das deutsche, zum großenTheile ungeschriebene Recht als ein ungewisses erschien ).Schon gegen das Ende des vierzehnten Jahrhunderts findenwir den Nicolaus Wurm, einen Märker aus Neu-Nuppin,der in Bologna studirt hatte, in Schlesien, wo er, veranlasstdurch den Herzog Ruprecht von Liegnitz, ein Rechtsbuch ver-fasste, welches sich auf den Sachsenspiegel, das kanonischeund Kaiser-Recht gründete^).
Der Gebrauch des Kaiser - oder römischen Rechts ver-breitete sich vorzüglich durch den Gebrauch bei dem kaiserlichenKammcrgerichte, weshalb es auch in der Rcichskammergerichts-Ordnung (1495) als gemeines Recht bezeichnet, wenigstensvon den Rcchtsgelehrtcn so angenommen wurde. Die großeUnordnung der Nechtsverwaltung im Reiche wie in allenTheilen desselben war eine Hauptursache der Unsicherheit desEigcnthums, ja des Lebens, und wenigstens Vorwand der sohäufig durch die Fehden der Fürsten und des Adels gestörtenöffentlichen Ordnung und Ruhe. Daher konnte der ewigeReichs-Landsriede (1495), welcher alle Fehden verbot, nur da-durch wirklich ausgeführt werden, daß das Rcichskammer-gcricht eingesetzt wurde, als höchster Gerichtshof für Jeden,der sich irgend in seinen Rechten gekränkt glaubte und nichtanderswo rechtliche Hülfe fand. Eben so war es in der Mark
1) Eichhorn deutsche Staats- und Rechts-Geschichte §. 410 ff.
2) Bergt. Heyder über die Blume des Nicolaus Wurm inHo ff manns Monatsschrift von und für Schlesien Jahrgang 1829.S. 566 ff. und 687 ff.
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