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1 (1830) Vom Jahre 1191 bis 1640
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waltthatigkeiten verübten, so sollten die gesummten Standezuerst bitten die Privilegien nicht zu verletzen, dann die Her-zoge von Pommern-Stettin zum Schutze auffodern und sichan diese halten, bis ihnen Recht widerfahren sein würde.Dasselbe bewilligte (1464) Herzog Otto den hinter-pommer-schen Standen, welche ihm aus der wolgastischen Erbschaftzusiclcn. Selbst einzelne Städte, wie namentlich Stralsund,erhielten das Recht, sich einen andern Herrn suchen zu dür-fen, wenn die Herzoge sich Eingriffe in ihre Freiheiten erlau-ben würden. Kurfürst Albrecht Achilles versprach (1472) un-ter andern, nur im Falle eines Kriegs, den er mit Rath derStande führen würde, eine ausserordentliche Steuer zu ver-langen. König Mathias gab den Schlesiern, als er zuerst(1474) eine allgemeine Steuer von ihnen erhielt, die Ver-sicherung, daß dieses ihren Privilegien nicht nachtheilig seinsolle. Dieses wurde von den Fürsten, zufrieden wenn sieGeld erhielten, gewöhnlich gethan. Die Stande mussten sichdamit begnügen die Verwendung der bewilligten Summenauf Abstoßung der Schulden zu bestimmen, die immer wiedervon neuem gemacht wurden, während sich die Fürsten haupt-sächlich drei Fälle, Krieg, Verhcirathung der Prinzen oder Prin-zessinnen und Neichsstcuern, vorbchi'cltcn, um ausserordentlicheBewilligungen zu erhalten. Wenn nun auch die Ständenicht als Vertreter des ganzen Landes, sondern nur für sichSteuern bewilligen konnten, so war dies doch jedenfalls eineoffene Erklärung, daß wahre Nothwcndigkcit vorhanden sei,und eine Anerkennung des Besteuerungsrechts des Fürsten,auch über die freien Bauern, welche nicht von den Ständenvertreten wurden und, weil sie keine ständische Privilegien hat-ten, nirgends in Deutschland zur Landstandschaft kamen. Dieshätte leicht geschehen können, wenn es die Fürsten gewollthatten, womit aber die übrigen, mächtigeren Stände unstrei-tig nicht würden zufrieden gewesen sein').

Es ist merkwürdig zu sehn, wie man nach und nach,auch bei allgemeinen Landcsauflagen, zu der Art von Steuern

1) Eichhorns deutsche Staats- und Rechts-Geschichte §. 423 ff.besonders §. 425.

Stenzel Gesch. d. Preußisch. Staats I.

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