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1 (1830) Vom Jahre 1191 bis 1640
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Buch II. Elftes Hauptstück.

Gewürze und dergleichen nicht mehr einzeln in den Landstäd-ten, sondern zur rechten Zeit, in Menge, zum Vorrathc, inLeipzig, Lübeck und Danzig gekauft, das Hofgesinde ordent-lich besoldet, jede Wegelagerung verboten und, was unum-gänglich nöthig war, ein gutes Hofgcricht bestellt, um Ver-brechen zu bestrafen.

Indem sich unter solchen Umständen die Fürsten, bei denimmer erneuerten und höher steigenden Geld-Bedürfnissen, umausserordentliche Steuern bewarben, so konnten sie diese nurvon denen erhalten, welche sic zu entrichten vermochten. Wäh-rend daher früher Prälaten, Ritter und Städte als beson-dere Körperschaften, mit eigenen Rechten und Freiheiten be-standen, so erhielten sie seit dem vierzehnten Jahrhunderte,bei der steigenden Gewalt der Landesherren und den Geldfo-derungen derselben ein gemeinschaftliches Interesse und verei-nigten sich zu Einer Körperschaft, als Landschaft in den eige-nen Fürstenthümern, wie denn auch die Alt-, Mittel-, Neu-und Uckermark, die Priegnitz und Krossen, Kotbus und Peitzihre besonderen Landstände hatten. Sie vertraten nicht dasgesummte Land im Sinne der neuern Zeit, sondern die be-stimmten Freiheiten und Rechte, welche jeder Stand hatte unddie allen gemeinschaftlich waren, nämlich, sich nicht mit Steuernbelegen zu lassen ohne ihre Zustimmung und Bewilligung,und sich der Eingriffe in ihre Rechte zu erwehren, wenn ih-nen dergleichen begegnete. Die Fürsten hatten ohne dieStände wenig Macht und bestätigten und erweiterten auch inNothfällen deren Rechte. Dies that bereits im Jahre 1325Herzog Wratislav IV., als er zum Besitze des FürstenthumsRügen gelangte, und versprach dazu ausdrücklich, wenn erEtwas gegen die Privilegien thun und das nicht binnen Jahrund Tag widerrufen würde, so sollten sich die Stände einenandern Herrn wählen dürfen.

Im Jahre 1348 gaben die drei Brüber, Bogislav, Bar-nim und Wratislav von Pommern-Wolgast, der Ritterschaftdes Landes die Befugniß, Bündnisse zu schliessen und sich mitvereinten Kräften den Eingriffen der Fürsten in ihre Rechtezu widersetzen. Bei der Theilung des wolgastischen Fürsten-thums (1372) mussten die Fürsten cinwilligen, wenn sie Ge-