Brandenburg unter Albrecht. 237
reichen, dann zwei große Mulden voll Bohnenkuchen mit Man-deln und Ingwer. Als der Kurfürst davon genommen hatte,wurde das Übrige von seinem Gesinde, den verhungerten Fran-ken, wie der Altmärkcr sagt, in dessen Gegenwart gierig ver-zehrt, ebenso Alles was sie erlangen konnten an Äpfeln,Birnen, Mispeln und was in Körben und Mulden vorrathigzur Hand war. Dabei stand die Ritterschaft des Laiches, dievon Schulenburg, Alvcnslebcn, Bülow, Iagow, Knesebeck undAndere, am Schornstein, unbeachtet vom Kurfürsten, der ihnenauch von den Gewürzen Nichts schickte. Deshalb trug ihnender Stadtrath selbst Klarctwcin, cimbcckisches Bier und Kuchenhin und schickte ihnen in ihre Herberge Fische. Es fiel denStädten schon auf, daß sie, jede eine Nacht, den Kurfürstenund dessen Gefolge bewirthcn sollten, daß die Bestätigungs-Urkunden theucr mussten bezahlt und wohl gar noch dem Kanz-ler obencin zwei Goldguldcn für jede verehrt werden, am mei-sten aber, daß der Kurfürst nun gar ein Bicrgeld oder dieBicrzicse verlangte, das heisst, von jeder Tonne, wenn siegebrauct worden war, einen Groschen, und von jeder Tonne»wenn sie gekauft wurde, noch einen Groschen; nur das wasdie Stande zu ihrem eigenen Bedarfs brauen würden, solltefrei sein. Die versammelten Stande, an welche der Kurfürst 1472in Köln an der Spree diese Fodcrung zur Bezahlung derSchulden seiner Vorfahren machte, weigerten sich sehr und be-riefen sich auf die von ihm selbst so eben bestätigten Freihei-ten; doch Albrecht erwicdcrte ihnen, der Kaiser habe ihm dasRecht zu einer solchen Auflage gegeben, denn damals durftendeutsche Rcichsfürsten ohne Genehmigung des Kaisers ihre Un-terthancn noch nicht mit Steuern wider deren Willen belegen.Endlich bewilligten die Stände hunderttausend Gulden, in vierJahren zu bezahlen, doch sollte dieses Geld nicht anderweitigals zur Bezahlung der Schulden verwendet werden dürfen, derKurfürst auch keine andere Auflage machen, ausser im Falleer eine Niederlage leiden, Krieg mit der Stände Rath erhe-ben und seine Sohne oder Töchter vcrheirathcn würde. Dieswaren die gewöhnlichen drei Fälle, welche sich die Landesher-ren für ausserordentliche Auflagen vorbchielten. Zugleich batendie Stände den Kurfürsten, die Schlösser, welche er jetzt besäße