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1 (1830) Vom Jahre 1191 bis 1640
Entstehung
Seite
98
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98 Buch I. Achtes Hauptstück.

gen adeligen Einwanderer, welchen derselbe Lchcngütcr cr-theilt hatte.

Die gemeinen Preussen, welche ihre persönliche Freiheitund den Besitz ihrer Güter retteten, besaßen diese frei vonZehnten und Frohndienstcn als erbliche Lehen und durften,als selbst persönlich Freie, auch Bauern als Hintersassen zumAnbau ihrer Güter ansetzen, über welche sie die niedere Ge-richtsbarkeit hatten. Diese Frcilehnsmänncr waren zum Kriegs-dienste in und ausser dem Lande verpflichtet, sowohl im Heereals zum Baue der Festungen; sie machten die zahlreichsteClasse der Landesbesitzcr aus. Die deutschen Einwanderererhielten mit den ihnen überwiesenen Gütern kulmisches Recht,entrichteten einen bestimmten, sehr unbedeutenden Zehnten andie Kirche, einen sehr mäßigen Zins an den Orden und stan-den als freie Dorfgemeinden unter der niedern Gerichtsbar-keit ihres Schulzen oder Vogts, ganz nach deutscher Art.Auch sic wurden als Lchnlcute betrachtet und leisteten Kriegs-dienst nach Verhältnis; der Größe ihres Guts.

Die größte Masse der gemeinen Preussen wurde zumleibeigenen, zur Scholle gehörigen Bauer herabgcdrückt, hatteam Grund und Boden kein freies Eigcnthum, welches nurdem Orden zustand, der es entweder behauptete oder alslchnbarcs Eigcnthum austhat, wahrend er sich die Gerichts-barkeit vorbehiclt, wenn er diese nicht ausdrücklich dem Guts-herrn mit übertrug. Auch setzten wohl Vasallen des Ordensauf ihren Gütern selbst Kolonisten als Hintersassen an; dochsorgte der Orden immer dafür, daß die Verhältnisse der Hin-tersassen, welche einzelnen Gutshcrrschaftcn zustanden, nichtanders festgestcllt wurden als derjenigen, welche dem Ordenunmittelbar verblieben. Sie entrichteten den Zehnten undverrichteten bäuerliche Dienste und Kriegsdienste, sowohl zumBurgbau als im Heere, wo sie mit den deutschen Bauernden Kern des Fußvolks ausmachten.

Die Städte entwickelten sich ganz nach deutscher Art wiein den übrigen Ländern und verhielten sich, wie hier zu Für-sten, so in Preussen zum Orden. Das Eigcnthümliche warhier eben, daß der Orden der Fürst war, ein Verein von rit-terlichen Mönchen und mönchischen Rittern, an deren Spitze