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Übersicht der inneren Verhältnisse. 75
von Schenken und Mühlen. Er nahm den Zins von den Hu-fen der Bauern ein, besorgte dessen Ablieferung an den Grund-herrn, der auch die übrigen zwei Drittheile der Strafgesälleüberkam, von welchen das eine Drittheil in die Kasse des Lan-dcshcrrn floß, leistete als des Grundherrn Vasall den Roßdienst,besetzte als Schöffe mit den Schulzen anderer Dörfer das Ober-Gericht des Herrn, wenn dieser in dessen Besitze war und esselbst hielt, was gewöhnlich dreimal im Jahre geschah (daherDreiding), und bcwirthete dabei den Herrn und dessen Gefolgemit einem Frühstück, das auch er von den Bauern am Ge-richtstage erhielt,
Die Bauern bekamen ihre Hufen anfänglich bei der Aus-setzung, wenn Äcker erst urbar gemacht werden mussten, miteinigen Frcijahren erb- und eigenthümlich, als persönlich freieLeute, jedoch konnten sie ihre Güter nur mit Genehmigungdes Grundherrn verpfänden und bei Verkaufen hatte dieser dasVorkaufsrecht. Sie entrichteten ihm von jeder Hufe einen be-stimmten Zins, gewöhnlich einen Bierdung (Viertel-Mark), derKirche den Zehnten, selten in Garben, größtentheils statt des-sen einen Malter Korns oder auch in Silber durch einen Vier-dung, während die siavischen Bauern von ihren kleineren Hu-fen den weit höheren Bischofszins geben mussten.
Der Landesherr behielt sich in der Regel die obere Ge-richtsbarkeit, besonders über die wichtigsten Criminalfälle vor,erhielt von jedem Zchntmalter zwei Scheffel für sich, das Her-zogs-Korn genannt. Hierzu kamen auch vorbehaltene Leistun-gen an Hand- und Spann-Diensten und, bei der Entwickelungder landesherrlichen Gewalt, Geschoß und Münzgeld und an-dere Lasten, sodaß man später in Schlesien auch Ortschaftenfand, welche, obgleich ursprünglich nach deutschem Rechte an-gelegt, doch so hart gedrückt waren, daß sie wüste liegen blieben.
Die Hauptsache war die persönliche Freiheit der Bauern,ihre gemessenen Dienste und ihr eigener Gerichtsstand, sodaßsie von ihres Gleichen unter dem Vorsitze des Schulzen undnur in Haupt-Criminalfällen von dem Herzoge selbst oder vondessen besonders dazu Bevollmächtigten gerichtet werden konn-ten. Einzelne Gärten und kleine Ackerstücke wurden gegen Zinsund Dienste an Kossäten oder Gärtner ausgethan. Eine große