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Buch I. Achtes Hauptstück.
überlegenen Bildung und größerer Gcsittigung, welche immerunaufhaltsamer vordrang, ihre Herrschaft hier, ihren Einflußdort geltend machte und nach allen Richtungen geistiger Thä-tigkeit hinwirkte. Überall waren beiderseitiges Bedürfniß undeigener Nutzen die Hauptursachen, welche Deutsche in die sla-vischen Lander riesen und zu ziehen bewogen. Die vielen Feh-den und innere Zerrüttung in Deutschland, dazu Wasscrflu-then in Holland veranlagen zahlreiche Bewohner dieser Ge-genden im zwölften und dreizehnten Jahrhunderte dem Rufein ein neues Vaterland zu folgen, wo sie sich dann vermögeförmlicher Verträge ansiedelten. Das gesammte Verhältnis inwelchem der slavische emgeborne Bauer zu seiner Grundherr-schaft und zu dem Fürsten des Landes stand, wurde im All-gemeinen slavisches oder nach dem Lande gewöhnlich polnisches,pommersches Recht genannt, was mit Leibeigenschaft ganzgleichbedeutend ist.
Die Verhältnisse, unter welchen die fremden Anbauer aus-genommen wurden, nannte man fränkisches, flämisches, hol-ländisches und deutsches Recht. Zur Anlage eines neuen oderBcwidmung eines bereits wirklich oder nur dem Namen nachvorhandenen slavischen Dorfs mit fränkischem, flämischem oderdeutschem Rechte gehörte zuvörderst die urkundliche Genehmi-gung des Landesherr» und dessen Verzicht auf alle oder dochdie meisten Rechte, welche ihm, wie oben gezeigt worden, überslavische Dörfer und deren Bewohner zustanden, hauptsächlichund jedesmal persönliche Freiheit und Befreiung der neuenAnsiedler von der Gerichtsbarkeit der Kastellane. Gewöhnlichwurde von einzelnen oder auch mehreren Edclleuten zugleichdas Gesammte der Anlage nach einer bestimmten Hufenzahlübernommen. Der Anleger (looator) wurde Erbschulz desDorfs oder Richter, saß als solcher dem niedern Orts-Gerichtevor, dessen Schöffen die Bauern waren, hatte die wenigenpolizeilichen Angelegenheiten zu besorgen, zog ein Dritthcilder im Gerichte verhängten Geldstrafen für sich ein, erhielteinen, gewöhnlich den zehnten Lheil der gesammten Hufcnzahl,frei vom Zehent und Zins, als erbliches, theilbarcs, völlig freiesEigcnthum, zuweilen mit noch einzelnen Nutzungen nach derLage des Orts, als Fischerei, Schaftrift, Recht zur Anlegung