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1 (1830) Vom Jahre 1191 bis 1640
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Buch I. Achtes Hauvtstück.

bei, erbaute Burg, und Heils vom Adel und dessen Leibeige-nen welche die umliegenden Acker und Güter baueten, Heilsvon einzelnen Handwerkern und Kauflcutcn bewohnt wurde.Zn diesen Ortschaften war gewöhnlich der oft wechselnde Auf-enthalt der Fürsten und Großen auch bei Festlichkeiten und Zu-sammenkünften jeder Art und häufig ihre Zuflucht im Kriege.Kein gemeinschaftliches Band schlang sich um die Bewohnerdesselben Orts, keine Gemeinde-Verfassung vereinigte sie.

Es ist vorzüglich Ein Punct, in welchem sich slavischcsund germanisches Leben scharf schieden. Der Slave gewöhntesich, wenigstens seitdem er das Christenthum angenommenhatte, den Fürsten als Inbegriff aller Staatsgewalt anzusehn,wahrend der Deutsche seine altherkömmliche Freiheit auch alsChrist noch erhielt und den Fürsten fast nur als den Erstenunter Gleichen ansah, der nur spat und langsam mit der Auf-lösung alles deutschen Gemeinwesens und doch auch dann nieganz dahin kam, wohin die slavischen Landesherren, wie durcheinen Sprung, gelangt waren. Auf diese Verschiedenheit derBegriffe des Verhältnisses der Fürsten zu den Untergebenengründete sich die verschiedene Rechtsverfaffung beider Völker.Bei den Slaven war der Fürst nur alleiniger, oberster Richter,selbst oder durch die von ihm eingesetzten Kastellane. Dasganze Land war daher in Kastellaneien oder Burggrafschaftengctheilt, an deren Spitze von den Fürsten eingesetzte Kastellanestanden, welche die landesherrlichen Rechte wahrzunehmen, imKriege den Oberbefehl über die Untcrthanen ihrer Kastellaneizu führen und die Gerichtsbarkeit in derselben zu verwaltenhatten. Der Kastellan entschied jede Sache, die nicht etwawegen hoher Wichtigkeit an den Herzog selbst gebracht werdenmusste. Bei den Deutschen dagegen war der Fürst nur deralte Gaugraf, der Vorsitzer des höchsten Gerichts, und hierwie in allen übrigen Gerichten fanden Schöffen, die Standes-gcnossen der Parteien, die am besten alle Verhältnisse dersel-ben würdigen konnten, das Urtheil ohne daß der VorsitzendeRichter dasselbe zu bestimmen oder zu ändern befugt gewesenwäre. Er hatte nur für die Ordnung des öffentlichen Verfah-rens und der Hcgung des Gerichts und für die Vollziehungdes Spruches zu sorgen. Dieses Palladium der deutschen Frei-