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1 (1830) Vom Jahre 1191 bis 1640
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Übersicht der inneren Verhältnisse.

^ ließ durch einen Synodalschluß zu Lenczyc (1180) diejenigenverfluchen, welche unter irgend einem Vorwände als Gesandteoder sonst im Staatsdienste oder in ihren eigenen Angelegen-heiten Vorspann fodern würden, ausser um Nachricht von ei-nem feindlichen Einfalle zu geben. Doch wirkte dies nur kurzeZeit, obgleich schon früh bei den immer höher steigenden Be-dürfnissen der Fürsten manche persönliche und Spanndienstein Geldabgaben verwandelt wurden. So drückend nun auchdas Schicksal der Leibeigenen unter slavischen Herren unstrei-tig war, so kann man doch nicht behaupten, es sey im Gan-zen harter als das der deutschen Leibeigenen gewesen. DerUnterschied in der Lage beider bestand weit weniger in denverschiedenen Arten einzelner Leistungen, zu denen sie verpflich-tet waren, als hauptsächlich darin, daß der Leibeigene deut-scher Gutshcrrschaften sich ohne allen Schutz des Landesherrnin der Willkür des Gutsherrn befand, der zugleich nach al-ter deutscher Verfassung sein Gerichtsherr war, ihn aber auchgegen landesherrliche Foderungcn vertrat, wahrend die Leibei-genen slavischer Gutsherren unter der Gerichtsbarkeit der Ka-stellane oder Burggrafen, also der Beamteten des Landesfür-sten, standen, der sich ihrer gegen die Gutsherren annchmcnkonnte. Die Erfahrung zeigt, daß dieses vorthcilhafter fürdie Leibeigenen war als jenes: denn als die Fürsten-Gewalt inPolen siel und der Adel alle Macht an sich riß, wurde derLeibeigene schutzlos und zu einem fast thierischen Dasein hin-abgedrückt, während er mit dem Steigen der landcsfürstlichcnGewalt in Deutschland, als die Macht des Adels gebrochenwurde, nach und nach, wenn auch nur langsam in ein freie-res Vcrhältniß zu seinem Gutsherrn trat, was er fast alleinden Fürsten verdankte. Diese aber gründeten ihre Macht haupt-sächlich durch die Bildung eines Mittelstandes oder durch dieStädte.

Den slavischen Völkern waren eigentliche Städte, dasheisst freie Gemeinden in umschlossenen Orten, mit eigenerVerfassung und Lheilnahme der Bürger an der Verwaltungdes Gemeinwesens, völlig unbekannt. Sie nannten Stadt ei-nen von Wall, Graben und Planken umgebenen Ort, der grö-ßer im Umfange war als eine meistens in oder neben dcmsel-