510 Buch VI. Zweites Hauptstück.
Kriegsreglement auf seine Kosten drucken, ausserdem nur Pre-digten, Gebet- und Andachtsbücher').
Etwas mehr als für die Universitäten geschah für die hö-heren Schulen. Das joachimsthalsche Gymnasium bauete derKönig neu auf, stellte durch eine Verordnung (v. 30. Sept.1718) die damals noch aufgeführten Komödien und dramati-schen Acte in denselben ab und ordnete eine jährliche öffent-liche Prüfung der Schüler an, wobei zugleich der Umfang dernöthigen Kenntnisse für diejenigen, welche Theologie studirenwollten, festgesetzt wurde.
Weit mehr that der König für Schulen, in welchen ge-lehrt wurde, was unmittelbar nothwendig oder nützlich war,nämlich die Anfangsgründe des Christenthums, des Lesens,Schreibens und Rechnens. Es wurde wiederholt (23. Oct.1717 und 19. Dec. 1736) durch ein allgemeines Edict denAeltern bei nachdrücklicher Strafe befohlen, ihre Kinder vomfünften bis zum zwölften Jahre zur Schule anzuhalten, welcheim Winter täglich, im Sommer wöchentlich ein bis zwei Malgehalten werden sollte. Für jedes Kind mussten wöchentlichzwei Dreier Schulgeld bezahlt und für Unvermögende aus derOrtsalmoscnkasse gegeben, das Edict in jedem Dorfe ange-schlagen werden und Patrone, Geistliche und Jnspectoren aufdie Vollziehung desselben sehen ^). Alle Rekruten sollten beiihren Regimentern schreiben und lesen lernen und im Christen-thume unterrichtet werden ^).
Allein mit bloßen Verfügungen und Befehlen ließ sichhier nicht viel ausrichten, daher griff der König für sein Preussenund Lithauen diese wichtige Angelegenheit auf wirksamere Weisean. Er hatte bei seinen mehrfachen Reisen vorzüglich inLithauen die ausserordentliche Unwissenheit des gemeinen Man-nes kennen gelernt und beschloß daher, hier eine dauerhafte
1) König Th. II. S. 129 ff. Bergl. Rödenbecks Beiträge I.S. 880, der mehrere Predigten anführt, welche auf Specialbefehl desKönigs gedruckt wurden.
L) Bei Faßmann II. S. 2Z6. Bergl- Borowski's preussischeKirchenregistratur S. 174.
3) Benekcndorf VIII. S. 81.