72 Buch V. Erstes Hauptstück.
erwarb durch die Gunst seines gütigen Herrn ein Vermögen,wie man behauptet, von mehreren Millionen. Vorsichtiger alsder rechtschaffene Dankelmann und wohl durch dessen Schicksalgewarnt, bewog er den, man muß es sagen hierin mehr als25. Oct. nur nachgiebigen Kurfürsten mit dessen eigenhändiger Unter-1699 schuft und unter dessen Siegel, sämmtlicken Behörden be-kannt zu machen: da er nicht wolle, daß diejenigen, welcheihrer Pflicht mit Treue und Eifer wahrnahmen, durch falscheBerichte ins Unglück gestürzt würden, und er durch unzweifel-hafte Proben überflüssig versichert sei, daß sein oberster Käm-merer das Beste des Kurfürsten und dessen Hauses mit unge-färbter Treue suche, aber unmöglich alle ihm obliegenden amt-lichen Verpflichtungen erfüllen könne, so sollten bei Versäum-nissen und Vernachlässigung der kurfürstlichen Interessen nichter — der Oberkammerherr — sondern die ihm zugeordnetenSubalternen dafür einzustehen haben; ferner versprach er beiseinem kurfürstlichen Worte und Glauben, wenn bei des Obcr-kämmerers Verwaltung der Domainen und Schatullgüter Un-richtigkeiten in den Rechnungen vorkämen, solle doch niemalsdieser, wenn er auch die darüber ausgefertigte Verordnung re-vidirt und contrasignirt, zur Verantwortung gezogen werden,sondern der Verfasser der Concepte. Damit diese dem GrafenWartenberg, dessen Frau und Kindern im Voraus ertheilteimmerwährende Decharge desto mehr Verbindlichkeit habe undvon Jedem beachtet werde, damit sich auch unter dem Vor-wände, sie sei hinterrücks erschlichen, Keiner unterstehen könne,seine eigene Verantwortlichkeit auf den Wartenberg zu werfen,so sollte diese Decharge in allen Collegiis, in denen etwasvon Kameral-, Schatull-, Ökonomie- und Rechnungssachenvorkomme, bekannt gemacht, und daß es geschehen vom Directorjedes Collegiums darauf angemerkt werden '). Schwerlich konnteeine Verfügung erdacht werden, welche zugleich die Schwäche desHerrn und die Macht des Günstlings so deutlich bekundet hätte.
Wartenberg, der, wie es bei Hofleuten gewöhnlich ist,
100,000 Thlrn. und von 400,000 Thlrn. als Werth der Juwelen seinerFrau. Vergl. übrigens Cosmarund Klaproth S. 380 ff.
1) Die Urkunde in Försters Friedrich Wilhelm I. Bd- I. S. 30.