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9 (1848) Siebenkäs : drittes und viertes Bändchen
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Notariatinstrument er sich bewaffnen wollen, noch nicht im-matrikuliret war. Es kann wenig Menschen geben, dienicht wissen, daß in Sachsen nur ein Instrument gilt, das einimmatriknlirter Notar gemacht, und daß mithin die Beweis-kraft eines Dokumentes in einem fremden Lande nicht stärkerseyn kann, als sie in dem war, worin man es fertigte. Fir-niian verlor zwar den Prozeß, und für jetzt die Erbschaft;aber sie blieb ihm doch unter jedem Rechtstreite unversehrt dastehen. Nichts sichert wol ein Vermögen besser vor Diebenund Klienten und Advokaten, als wenn es ein Depositumoder ein Streitgegenstand (objectum litis) geworden; niemanddarf cs mehr angreifen, weil die Summe in den Akten deut-lich spczifiziret ist (cs müßten denn die Akten selber noch eherals ihr Gegenstand abhanden kommen); so freuet sich der Haus-vater, wenn der Kornwurm den Kornschober gänzlich übcr-sponncn und weiß papillotiret hat, weil dann die übrigenKörner, die der Spinner nicht ausgekernct hat, vor allen an-dern Kornwürmern ganz gedecket sind.

Niemals ist ein Prozeß leichter zu gewinnen, als wennman ihn verloren hat; denn man appclliret. Nach der Ab-tragung der in- und außergerichtl. Kosten und nach der Ablö-sung der Akten bieten die Gesetze das llenollcium nppellntio-nis (Wohlthat der Berufung an einen höher» Richter) jedem an,wiewol bei dieser Benefizkomödie und Rechtswohlthat noch an-dere außergerichtliche Wohlthaten nöthig sind, um von der ge-richtlichen Gebrauch zu machen.

Siebenkäs durfte berufen er konnte den Beweis seinesNamens und seiner Mündelschaft recht gut mit einem andern,aber immatrikulirten Leipziger Notarius führen es fehlte