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Titel seines Besitzstandes ausweisen, und hätte im Nvthfallniemand gehabt, der ihn darin schützen können.
ES ist aber eine gegründete RechtSrcgcl oder ein männ-liches Brokardikon: daß alles bei den Weibern fester werde,wenn man darauf bauet, und daß uns eine kleine gestohlneGunst rechtmäßig gehöre, sobald wir um eine größere an-halten. Die Rcchtöregcl gründet sich daraus, daß die Mäd-chen uns, wie den Juden im Handel, allemal die Hälfteabbrcchen, und nur ein Paar Finger geben, wenn wir dieHand haben wollen. Hat man aber die Finger: so tritt einneuer Titel aus den Jnstituzioncn ein, der uns die Handzuerkcnnt; die Hand gibt ein Recht auf den Arm, und derArm aus alles, waö daran hängt, als aceensoiäum. Somüssen diese Dinge betrieben werden, wenn Recht Rechtbleiben soll. ES muß überhaupt von mir oder von einemandern ehrlichen Mann ein kleines Lesebuch geschrieben wer-den, worin man dem weiblichen Geschlecht die Modos (Ar-ten), solches zu akquirircn (zu erwerben), mit der juristi-schen Fackel vorträgt und aushellt. Viele Modi kommensonst ab. So bin ich z. B. nach dem bürgerlichen Rechterechtmäßiger Besitzer einer beweglichen Sache, wenn sie vordreißig Jahren gestohlen worden (im Grunde sollt' cs ehersepn, und es sollte mir nichts schaden, daß man später zustehlen angcfangen) — eben so fällt mir durch eine Ver-jährung von 30 Minuten (die Zeit ist relativ) alles voneiner Schönen rechtmäßig anheim, was ich ihr Bewegliches(und an ihr ist alles beweglich) entwendet, und man kanndaher nicht früh genug zu stehlen anfangen, weil sonst vordem Diebstahl die Verjährung nicht anhebcn kann.
Spezifikazion ist ein guter Modus. Nur muß man wie