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8 (1848) Siebenkäs : erstes und zweites Bändchen
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tung und den Erlanger und sagte:da sieh deinen tute-larischen Hallunken!"

In allen diesen Blättern standen die Parallelstellen:Nachdem Hoseas Heinrich Leibgeber, jetzo in seinemNisten Jahre stehend, anno 1774 sich aus die Akademie Leip-zig begeben, seit diesem Zeitraum aber nicht das Geringstevon sich hören lassen: also wird aus Ansuchen seines Vet-tcrs, des H. Hcimlichers v. IZIaine, ihm das unter Seinervormundschaftlichen Verwaltung stehende Vermögen, beste-hend in 1200 Fl. rhnl., da die Verschollzeit verlosten, aus-zuantwortcn und zu übergeben, besagter HoseaS HeinrichLcibgeber dergestalt eülctalitcr zitirt und vorgeladen, daß eroder seine rechtmäßigen Leibeserben von Oalo in 6 Mona-ten, wovon 2 Monat für den ersten, 2 Monat für denzweiten und 2 Monat für den letzten peremtorischen Terminanbcraumet worden, sich bei hiesiger Erbschaftskammer zumelden, hinlänglich zu legitimiren und das Vermögen inEmpfang zu nehmen oder widrigenfalls zu gewärtigen habe,daß solches in Gemäßheit des Rathsdekrets vom 24. Jul.clo anno 1699, das jeden 10 Jahre Abwesenden pro inortnoerkläret, dessen erwähntem Vetter und Vormunde H. v.Illaiso verabfolget und zugetheilet werde. Kuhschnappelin Schwaben, den 20. August 1785.

Erbschastskammer der unmittelbarenReichsstadt Kuhschnappel."

Ich brauche dem juristischen Leser nicht zu sagen, daßdas Rathdekret nicht mit dem Gerichtgebrauch von Böhmen,allwo 31 Jahre zur Verschollzeit nöthig sind, sondern mitdem vorigen in Frankreich harmonire, wo 10 Jahre hin-