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1 (1855) (1855)
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wo man beruhige», nicht schamlos entblöße, wo man die Zuchtdarstellen, nicht Klatscherei veranlasse, wo man ein Mysteriumals Geheimniß vindiciren will. Wer kann die erforderliche Aus-rüstung mit dieser Erkenntniß im vorliegenden Fall aufweisen?Hinreichend, das heißt, nach tieferer Absicht, mit weiser Beschrän-kung, Öffentliches über dergleichen auszusprechen, vermag nur dieKirche, und zwar nicht aus einzelnen Gliedern als Individuen,sondern nur aus der inner» Unfehlbarkeit des Felsen, auf densie gebaut ist. Eben so wie jede Untersuchung über solcheErscheinungen, die nicht aus der Kirche und ihrem Geistehervorgeht, bekennte sie auch aus menschlicher Gerechtigkeit dieWahrheit, keine Autorität haben kann, und immer durch ihreUntersuchungsmittel der gewaltthätigen schamlosen Quälerei vordem Richterstuhle Gottes anklagewürdig werden muß. Das istund bleibt meine Überzeugung, nach welcher eine gründlicheUntersuchung, über die Art und Möglichkeit einer gründlichenUntersuchung durch eine weltliche^ oder gar protestantischeBehörde, vor Allem jeder Untersuchung vorauszusetzen gewesenwäre, und das Resultat einer solchen vorherlaufenden Unter-suchung würde schon genugsam darbieten, um den abtrünnigenReligionsparteien gar kein wirkliches oder rechtliches Mittel zurErkenntniß in solchen Fällen übrig zu lassen.

Diese meine alte Überzeugung versuchte ich in der letztenZeit für mich privatim auseinander zu setzen, da mir aber dieKenntniß positiver Rechtsgründe fehlt, um sie darauf zu stützen,bleibt der Aufsatz nur ein persönlicher Erguß meines lebendigenGlaubens an das sinnliche Recht der Kirche, das sich aufübersinnliche, in ihrem Schooße von dem Erlöser niedergelegteGnadenkräfte, Gnademnächte und Gnadenrechte gründet. Könntees Ew. Hochwürden Gnaden interessiren, diese meine persönlicheAnsicht von der Möglichkeit einer Untersuchung in solchen Fällendurch Protestanten kennen zu lernen, so steht jener erste Entwurf