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2 (1855) (1855)
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junge Person von Frankfurt hinzusenden, sich auszubilden undsich indessen zwei Schwestern zu erbitten, und dann die JungferSch. auch auf ein Jahr hingehen zu lassen, daß dieselbe auchin die Genossenschaft trete. Dann könnte man eine der Schwe-stern wieder zurücksenden, oder alle vier behalten, und manhätte eine Anstalt desselben Charakters, die im verkommendenFall aus dem Mutterhause sich ersetzen könnte. Was die alteOberin betrifft, so müßte dieselbe, um ihr Alter zu schonen,durch den Herrn Bischof von Limburg, als ihre geistlicheObrigkeit, auf eine ehrenvolle Weise in gewisse Schranken gesetzt,die Führung des Hauses aber den neuen Schwestern übergebenwerden, unter Beistand des Herrn Stadtpfarrers.

Sobald die neuen Schwestern eingeführt wären, würde esihrem trefflichen Charakter empfohlen, die alte Oberin in ihrennothwendigen, jedoch ehrenden Schranken zu lieben, zu schonenund zu Pflegen, jedoch mit steter Unterstützung gegen alle ihremöglichen Eingriffe in die Ordnung. Anderen Rath weißich nicht.

Nie wird eine gute Schule mit geringen Mitteln zu Standekommen, ohne daß ihr eine geistliche Genossenschaft vorstehe, nieaber wird eine solche Genossenschaft irgend ein Vertrauen ver-dienen, welche ihren Regeln nicht folgt. Diesen sehr einfachenRegeln sich anzuschließen, scheint mir um so leichter, da schon injeder Küche hergebracht ist, daß zwei Frauen nicht an einemHerde kochen können. Man würde also den Namen englischeFräulein fahren lassen und den Namen Schulschwesterneinführen und ihnen das Institut anvertrauen? Sind sie einmalAlle desselben Geistes, derselben Congregation, so setzt manihnen eine Oberin aus ihrer Mitte oder, noch besser, läßt sieunter sich wählen, und so könnte Alles einfach und ordentlichgehen.

Bei allem diesem ist jedoch zu erwägen, daß die für