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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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Anders ist's mit Handlungen bewandt. Sic hängen mehr oderweniger vom Willen des Menschen ab, und werden znm Vergehenund Verbrechen, sobald sie absichtliche Nebertretnngen der bürger-lichen oder kirchlichen oder sittlichen Ordnungen sind. Staat undKirche haben das Recht, gegen den Miffethäter die gesetzlich be-stimmte Strafe anzuwendcn. Hat derselbe in Folge seiner Uebcr-zcngnngen gefehlt, so ruht das Verbrecherische nicht i» der Artseiner Ucberzeugung, sondern in der äußern That gegen die Vor-schrift des bestehenden Landcsgcsetzes.

Weil aber das verletzte Gesetz des Staates oder der Kirchenicht das der ganzen Welt ist: so erstreckt sich dessen Nechtsgül-tigkeit, wie oben bemerkt wurde, nicht weiter, als die Grenze desGebiets, inner weicher ein Volk sich diesem Gesetz zugcsagt hat.Außerhalb derselben steht der Verbrecher unter andern Gesetzenund Ordnungen, nach denen er nicht gestraft werden kann, weiler sie nicht verletzte. Mit vollem Befngniß gewährten daher dieübrigen europäischen Staaten jenen Tausenden von UnglücklichenSchutz, welche, wegen ihres protestantischen Glaubens, vom Erz-bischöfe Eleutherius von Firmian aus dem salzburgischcn Ge-biete, oder von Ludwig XIV. aus Frankreich fortgcgnält wordenwaren. Diese erschienen in den Gebieten der Ashle, die sie fanden,so wenig als Verbrecher, wie nachmals cs in den Augen derSchweizer die geflüchteten Fürsten, Edellente und Priester Frank-reichs waren, die sich in die Thäler der Alpen vor dem Grimmihres Volkes retteten, oder die französischen Republikaner, welchespäter darauf vor den heimgekehrten Fürsten, Edellenten und Prie-stern in dieselben Thäler flüchteten*).

*) Dem Landhause des Verfassers gegenüber wohnten lange Zeit dieaus Frankreich geflüchteten Prinzen von Guimeno, von der StaatS-umwälzung vertrieben; dann nachher einige der sogenanntenKönigs-