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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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Es versteht sich von selbst, daß der Verbrecher in seiner eige-nen Heimat auch nur, so lange das Gesetz besteht, dasseine That verdammt, für einen Verbrecher gehalten werdenkönne. Es ist nichts Unerhörtes, daß dieselbe Person, welche ge-setzlich zum Kerker geschleppt worden war, späterhin eben so ge-setzlich nnd wegen der nämlichen That öffentliche Ehrenbezeugungenempfangen hat.

Verbrechen, aus Ueberzengung nnd Absicht höherer Pflichter-füllung begangen, werden vor dem kirchlichen oder bürgerlichenRichter, der die bestehenden Ordnungen schützen soll, zwarkeineswegs durch die Ueberzeugungen des Verbrechers gerechtfertigt.Aber eben so wenig werden auch Handlungen, welche durch ört-liche Verhältnisse verdammt sind, damit ihres sittlichen Wer-th es beraubt. Die That, welche von einem Landesgcsetz mit derTodesstrafe belegt ist, kann die heldenmüthigste Tngcndäußerungund zugleich ein kirchliches oder bürgerliches Verbrechen sein; aneinem Orte de» Galgen, am andern Bürgerkronen gewinnen. Die-selbe Gesinnung und ans ihr entsprungene Thätigkeit, welche denMarquis de Lafapette in die Kerker von Olmütz undMagdeburg, dann in Haß, Argwohn und Ungnade der Macht-haber seines Vaterlandes geführt hatte, schuf ihm auf amerikani-scher Erde Huldigungen und Triumphe, wie sich nie ein Monarchhat rühmen können, aus freiem Entschluß der Nation davonge-tragen zu haben.

Theilnahme an kirchlichen oder bürgerlichen Unruhen, Empö-rungen und Umwälzungen ist in dem Lande, wo sie stattfinden,allerdings strafbar. Aber es liegt im Gefühl der Nationen, selbstsolcher, bei denen der Begriff vom Unterschiede bürgerlicher und

mörder", Mitglieder des NationalkonvcnteS, im daneben gelegenenHanse, seit der Thronherstellung vertrieben.