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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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machen, sich desjenigen hilfreich anzunehmcn, welcher für das lei-det, was es selbst als Wahrheit erkennt? Jeder Mensch, jedesVolk sieht sich in dem verfolgten Meinungsgenoffen selbst verfolgt.

Gleichförmigkeit der Denkart ist nur ein erhöhter Reiz, keineigentlicher Grund für das Recht, Märtyrern Zuflucht zu geben.Der wahrhafte und einzige bleibt der, welcher in der Unabhän-gigkeit eines Volks von andern, und in der allgemeinen sittlichenVerpflichtung zum Erbarmen gegen Verfolgte beruht, deren mo-ralische Schuld oder Unschuld allein, nur nicht deren bürger-liche, ans dem fremden Boden zu beachte» ist. Weil aber dasFürwahrhalten einer Sache nicht in menschlicher Willkür liegt,und weil folglich auch keine sittliche Zurechnung eines daraus er-wachsenden bürgerlichen Vergehens vernunftgemäß sein kann: istdas Recht, MeinungSverfolgtcn Zuflucht und Schirm z»widmen, unanstreitbar.

Denn wäre dies nicht: so müßte erwiesen werden können, daßUeberzeugungen keineswegs Folgen vorangegangencr Erkenntniß-gründe, sondern Spiele der Freiwilligkeit seien; daß die Gesetzeder menschlichen Natur, als Nebensachen, unter den Gesetzen desStaates oder der Kirche stehen müssen; daß jedes einzelne Volkvollkommen berechtigt sei, allen einzelnen Völkern seine Grundsätze,seine Landes- und Kirchenvcrfassungcn vorzuschreiben; daß Ver-besserungen des gesellschaftlichen Zustandes auch ohne änderndeund bessere Ueberzeugungen möglich, und deswegen unmoralischoder unnütz seien.

8. Von kirchliche» und staatSthiimlichcn Verbrechern.Meinung, Glauben und Uebcrzcugung sind in jedem Volkedarum frei, weil ihr Ursprung naturnothwendig, unfrei,das heißt, außer der Macht des menschlichen Willens liegt.