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könne, nm den Aufwand des Staates für sie zu verkleinern. Dennje größer ein Staat ist, je weniger Beamte soll er besitzen.
Wo die Gewährleistung einer Verfassung gesucht werdenmüsse?
Welche Verfassung man auch dem Verein der deutschen Staa-ten geben möge, wird derselbe nvthwendig umso früher und tieferin seinem Wesen zerrüttet werden, je mehr er sich dem Urbildeeines Bundesstaates nähert. Die Ursache liegt theils in dersteigenden oder sinkenden Macht einzelner Bundesglicder, wie ichschon oben bemerkte, theils in dem Umstande, daß das Privatrechtder Fürstenhäuser zu einander auch Staatsrecht sein muß.
Daß fremde Mächte, wie, nach de Pradts lächerlichem Ein-fall, Frankreich und Rußland, Gewährleistcr des deutschenStaatenbundes werden sollten, wäre dem Bestehen desselben nurnm so gefährlicher. Der Schwache kann nicht, der Starke nurdurch eigene Kraft gehen. Ein Bund, welcher die Gewährlei-stung seines Lebens nicht in der eigenen Naturnothwendigkeit undLebenskraft, sondern in fremder Hilfe sucht, ist ein Kranker, welchervon der unsicher« Kunst der Acrzte erwartet, was ihm die Naturverweigert.
Man darf auch in dieser Hinsicht die Schweiz nicht mit Deutsch-land auf gleiche Linie setzen. Weil alle große Mächte dasDasein und den Bestand der einzelnen Bundesstaaten Helveticasgewährleisteten, steht Helvetien unter dem Schutz des euro-päischen Völkerrechts, nicht unter einzelnen Protektoratenoder Schirmherren. Eine solche Gewährleistung konnte der Schweizaber auch leichter geschehen, weil der Freistaatenbund in den Al-pen seinem Wesen nach keine Ausdehnung des Länderge-